• 28.08.2024 – Corona-Hilfen: Fristverlängerung

    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Schlussabrechnungen für Corona-Wirtschaftshilfen können nur noch bis zum 30.09.2024 eingereicht werden. Das Bundeswirtschaftsministerium ruft prü ...

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Corona-Hilfen: Fristverlängerung

 

Einreichung bis 30. September 2024 möglich

Das Bundeswirtschaftsministerium hat die Frist für die Einreichung der Schlussabrechnungen für Corona-Wirtschaftshilfen bis zum 30. September 2024 verlängert. Diese Entscheidung folgt auf eine Einigung zwischen den Berufsorganisationen der prüfenden Dritten und den zuständigen Behörden. Unternehmen und Selbstständige, die noch ihre Abrechnungen einreichen müssen, haben nun die Gelegenheit, dies bis zum neuen Stichtag zu tun.


Am 23. August 2024 kündigte die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) eine wesentliche Fristverlängerung für die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen an. Die letzte Möglichkeit zur Einreichung dieser Abrechnungen wird nun bis zum 30. September 2024 verlängert. Diese Entscheidung folgt auf die Einigung zwischen den Berufsorganisationen der prüfenden Dritten und den zuständigen Behörden.

In den Jahren 2020 bis 2022 unterstützte der Bund Unternehmen und Selbstständige, die unter den wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie litten. Die gewählten Hilfen wurden zunächst vorläufig gewährt und mussten später durch Schlussabrechnungen überprüft werden. Die Anträge auf diese Hilfen mussten durch „prüfende Dritte“ – Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte – gestellt werden.

Ursprünglich sollte die Frist für die Einreichung der Schlussabrechnungen bereits im Jahr 2023 enden. Dank der Verhandlungen, die im Frühjahr 2024 stattfanden, konnte die Frist jedoch bis Ende September 2024 verlängert werden. Der Prüfprozess wurde dabei vereinfacht, um den beteiligten Fachleuten die Abwicklung zu erleichtern.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz dankte in einer Stellungnahme denjenigen, die bereits ihre Schlussabrechnungen eingereicht haben, und forderte diejenigen, bei denen die Einreichung noch aussteht, auf, diese letzte Gelegenheit bis zum 30. September 2024 zu nutzen. Die Schlussabrechnungen müssen über das digitale Antragsportal des Bundes eingereicht werden.

Alle betroffenen Unternehmen und Selbstständigen sollten sicherstellen, dass ihre prüfenden Dritten die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig vorbereiten. Das digitale Antragsportal steht für Fragen und Unterstützung bereit.

 
Kommentar:

Die Entscheidung zur Fristverlängerung für die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen ist sowohl begrüßenswert als auch notwendig. Angesichts der komplexen Situation, die die Pandemie mit sich brachte, ist es nur fair, dass den betroffenen Unternehmen und Selbstständigen ausreichend Zeit gegeben wird, ihre Abrechnungen abzuschließen. Die verlängerte Frist bis zum 30. September 2024 gibt den prüfenden Dritten die Möglichkeit, ihre Arbeit ohne zusätzlichen Druck abzuschließen und gewährleistet, dass alle Abrechnungen gründlich und korrekt durchgeführt werden können.

Die Vereinfachung des Prüfprozesses, die mit der Fristverlängerung einhergeht, zeigt, dass die Behörden auf die Bedürfnisse der Beteiligten reagieren und versuchen, den administrativen Aufwand zu reduzieren. Es bleibt jedoch wichtig, dass alle Beteiligten die Frist nutzen und ihre Abrechnungen fristgerecht einreichen, um mögliche Verzögerungen und Schwierigkeiten bei der Auszahlung oder Rückforderung von Hilfen zu vermeiden.

Insgesamt ist diese Maßnahme ein weiterer Schritt zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abwicklung der Corona-Hilfsprogramme und zur Unterstützung der Wirtschaft in einer nach wie vor herausfordernden Zeit.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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