• 27.06.2024 – BFH-Urteil stärkt Eigenständigkeit der Familienkassen bei Kindergeldansprüchen

    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Der BFH hatte die Frage zu klären, ob die Familienkasse nach § 62 Abs. 1a EStG berechtigt und verpflichtet ist, trotz Verlustfeststellung durch d ...

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BFH-Urteil stärkt Eigenständigkeit der Familienkassen bei Kindergeldansprüchen

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil III R 36/23 vom 25. April 2024 eine wegweisende Entscheidung im Bereich des Kindergeldrechts getroffen. Im Fokus stand die Frage der Bindungswirkung von Entscheidungen der Ausländerbehörde über den Verlust des Freizügigkeitsrechts für Unionsbürger. Gemäß § 62 Abs. 1a Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist die Familienkasse befugt, uneingeschränkt die Freizügigkeitsberechtigung des Kindergeldanspruchstellers zu prüfen, insbesondere für Zeiträume ab dem 31. Juli 2019.

Die Kernfrage des Verfahrens war, ob die Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts durch die Ausländerbehörde nach § 5 Abs. 4 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern die Familienkasse bindet. Der BFH entschied, dass der Bescheid der Ausländerbehörde keine echte Tatbestandswirkung entfaltet, wenn es um die Prüfung des Kindergeldanspruchs geht. Dies bedeutet, dass die Familienkasse eigenständig und unabhängig von der Ausländerbehörde die Freizügigkeitsberechtigung überprüfen muss.

Das Gericht argumentierte, dass eine teleologische Reduktion des § 62 Abs. 1a Satz 4 EStG nicht in Betracht kommt, da dieser klare gesetzliche Regelungen enthält, die die Prüfungskompetenz der Familienkasse bestimmen. Die Entscheidung unterstreicht somit die Bedeutung einer eigenständigen Prüfung durch die Familienkasse und stellt klar, dass die Ausländerbehörde in Bezug auf den Kindergeldanspruch keine bindende Autorität besitzt.


Kommentar:

Das Urteil des BFH zur Unabhängigkeit der Familienkasse bei der Prüfung der Freizügigkeitsberechtigung für Kindergeldansprüche ist eine bedeutende rechtliche Klarstellung. Es verdeutlicht, dass die Familienkasse auch nach einer Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts durch die Ausländerbehörde eigenverantwortlich prüfen muss, ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Diese Entscheidung stützt sich auf die klaren gesetzlichen Bestimmungen des § 62 Abs. 1a Satz 4 EStG, die der Familienkasse eine uneingeschränkte Prüfungskompetenz zuschreiben.

Die Richter des BFH argumentierten überzeugend gegen eine bindende Wirkung der Ausländerbehördenentscheidung im Kindergeldrecht. Sie betonten die Notwendigkeit einer unabhängigen Prüfung durch die Familienkasse, um sicherzustellen, dass alle Anspruchsvoraussetzungen gemäß den steuerrechtlichen Bestimmungen erfüllt sind. Diese klare Abgrenzung der Zuständigkeiten trägt zur Rechtssicherheit bei und verhindert mögliche Interpretationsunsicherheiten in der praktischen Anwendung des Kindergeldrechts.

Das Urteil hat somit nicht nur unmittelbare Auswirkungen auf laufende Verfahren, sondern setzt auch einen wichtigen rechtlichen Maßstab für zukünftige Entscheidungen im Bereich der Familienleistungen und der Freizügigkeitsberechtigung von Unionsbürgern in Deutschland.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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