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Steuer & Recht |
Am 21. Dezember 2023 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in den Fällen C-38/21, C-47/21 und C-232/21 wegweisende Entscheidungen bezüglich der Verbraucherrechte im Kontext von Kraftfahrzeugleasing und -krediten getroffen. Die Urteile betreffen die Rechte von Verbrauchern, die Leasingverträge über Kraftfahrzeuge ohne Kaufverpflichtung abgeschlossen haben, sowie Kreditverträge im Hinblick auf den Fahrzeugkauf.
Im ersten Fall klärte der EuGH, dass ein Verbraucher, der einen Leasingvertrag über ein nach seinen Vorgaben bestelltes Fahrzeug abschließt und nicht verpflichtet ist, das Fahrzeug am Ende der Leasingperiode zu kaufen, kein Widerrufsrecht gemäß Unionsrecht besitzt. Diese Entscheidung gilt unabhängig davon, ob der Vertrag im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde. Der EuGH argumentierte, dass ein Leasingvertrag ohne Kaufverpflichtung eher einem Mietvertrag gleicht und daher nicht unter die Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen fällt.
Im zweiten Fall befasste sich der Gerichtshof mit Kreditverträgen im Zusammenhang mit dem Fahrzeugkauf. Hier stellte der EuGH fest, dass die gesetzlich vorgesehene Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht zu laufen beginnt, wenn die dem Verbraucher bei Vertragsschluss mitzuteilenden Informationen unvollständig oder fehlerhaft waren. In einem solchen Fall kann der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausüben, solange die Informationen nicht vollständig und zutreffend erteilt wurden und der Vertrag noch nicht vollständig erfüllt wurde, typischerweise bis zur Fälligkeit der letzten Rückzahlungsrate.
Der EuGH betonte, dass die Ausübung des Widerrufsrechts nach Ablauf der 14-tägigen Frist nicht als missbräuchlich angesehen werden kann, wenn die unvollständigen oder fehlerhaften Informationen die Fähigkeit des Verbrauchers beeinträchtigt haben, den Umfang seiner Rechte und Pflichten zu verstehen. Jedoch ist nach vollständiger Erfüllung des Kreditvertrags ein Widerruf nicht mehr möglich.
Die Entscheidungen ergingen im Kontext von Klagen von Verbrauchern vor dem Landgericht Ravensburg gegen Banken von Automobilherstellern, darunter die BMW-Bank, Volkswagen Bank und Audi Bank. Die Verbraucher behaupteten, Leasing- oder Kreditverträge wirksam widerrufen zu haben. Die Banken argumentierten, dass ein so später Widerruf als missbräuchlich zu qualifizieren sei.
Dieses Urteil des EuGH schafft Klarheit und stärkt die Rechte der Verbraucher im Bereich von Kraftfahrzeugleasing und -krediten, indem es klare Leitlinien für den Widerruf von Verträgen setzt und die Bedeutung vollständiger und zutreffender Informationen betont.
Das EuGH-Urteil vom 21. Dezember 2023 bringt wichtige Klarstellungen zu den Verbraucherrechten im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugleasing und -krediten. Die Entscheidungen betonen die Notwendigkeit vollständiger und korrekter Informationen für Verbraucher und setzen klare Grenzen für den Widerruf von Verträgen.
Die Feststellung, dass bei Leasingverträgen über Fahrzeuge ohne Kaufverpflichtung kein Widerrufsrecht besteht, bietet rechtliche Klarheit für Verbraucher und Unternehmen. Dies spiegelt die Tatsache wider, dass solche Verträge eher Mietverträgen ähneln und nicht unter die Richtlinie für den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen fallen.
Besonders relevant ist die Betonung des EuGH auf vollständige und zutreffende Informationen bei Kreditverträgen im Zusammenhang mit Fahrzeugkäufen. Die Verlängerung der Widerrufsfrist, wenn die Informationen unvollständig oder fehlerhaft sind, schützt die Rechte der Verbraucher und ermöglicht es ihnen, fundierte Entscheidungen zu treffen.
Das Urteil stärkt die Position der Verbraucher, indem es klarstellt, dass ein später Widerruf nicht zwangsläufig als missbräuchlich betrachtet werden kann, wenn die unvollständigen Informationen die Fähigkeit des Verbrauchers beeinträchtigt haben, die Tragweite seiner Entscheidungen zu verstehen.
Insgesamt schafft dieses EuGH-Urteil einen ausgewogenen rechtlichen Rahmen, der die Rechte der Verbraucher schützt, gleichzeitig aber auch die legitimen Interessen von Unternehmen berücksichtigt, insbesondere im Kontext von Finanzdienstleistungen im Automobilsektor.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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