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Steuer & Recht |
Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat heute ein wegweisendes Urteil im Fall eines Heimatforschungsvereins gefällt, der vom Land Hessen Zugang zu Teilen des Rentkammerarchivs Büdingen gefordert hatte.
Der Heimatforschungsverein, spezialisiert auf die Historie der ehemaligen Standesherrschaft Ysenburg-Büdingen, hatte die Klage eingereicht, um Einblick in das Rentkammerarchiv zu erhalten, das sich laut Vermutungen im Besitz der Familie Ysenburg befindet. Das Archiv, das für die Finanzverwaltung des Grundherrn zuständig war, wird als entscheidende Quelle für die Forschung des Vereins betrachtet.
Die Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts wies die Klage jedoch ab. Nach ihrer Entscheidung gewährt das Archivrecht lediglich ein Nutzungsrecht für öffentliches Archivgut. Das Rentkammerarchiv befindet sich jedoch laut der Richterin in einer privaten Sammlung und wird daher nicht als Archivgut betrachtet. Zudem habe das Land Hessen keinen Zugriff auf das Archiv und sei nicht verpflichtet, die Unterlagen zu beschaffen.
Die Beteiligten können gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen. Das Urteil ist derzeit noch nicht rechtskräftig.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen in Bezug auf den Zugang zum Rentkammerarchiv Büdingen stellt eine bedeutende Wendung in der Auseinandersetzung zwischen dem Heimatforschungsverein und dem Land Hessen dar. Der Heimatforschungsverein, engagiert in der Erforschung der Geschichte der ehemaligen Standesherrschaft Ysenburg-Büdingen, strebte Zugang zu Teilen des Rentkammerarchivs an, das potenziell entscheidende Informationen über die Finanzverwaltung des Grundherren enthält.
Die Einzelrichterin argumentierte jedoch, dass das Archivrecht lediglich ein Nutzungsrecht für öffentliches Archivgut gewähre und das Rentkammerarchiv aufgrund seines derzeitigen privaten Aufbewahrungsorts nicht als solches betrachtet werde. Die Entscheidung verdeutlicht somit die feine Linie zwischen öffentlichen und privaten Archivbeständen und wirft die Frage auf, wie der Zugang zu historisch relevantem Material in privatem Besitz geregelt werden sollte.
Die Rechtskräftigkeit des Urteils bleibt vorerst ausstehend, da die Beteiligten die Möglichkeit haben, innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung zu beantragen. Dieser Fall könnte somit den Weg für weitere rechtliche Diskussionen über den Zugang zu historischen Archivmaterialien in Privatbesitz ebnen und möglicherweise die Gesetzgebung in diesem Bereich beeinflussen.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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