• 21.12.2023 – BFH-Urteil: Keine Pauschalsteuer für Sportpferde

    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Durchschnittssatzbesteuerung gem. § 24 UStG auf den Verkauf von Renn- und Turnierpferden Anwendung fi ...

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BFH-Urteil: Keine Pauschalsteuer für Sportpferde

 

In einem wegweisenden Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) heute entschieden, dass die Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG) nicht auf den Verkauf von Sport-, Renn- und Turnierpferden anzuwenden ist. Das Urteil mit dem Aktenzeichen XI R 37/22 wurde am 13. September 2023 verkündet und könnte erhebliche Auswirkungen auf die Pferdebranche haben.


Die Durchschnittssatzbesteuerung ist eine vereinfachte Form der Umsatzbesteuerung, die vor allem für landwirtschaftliche Betriebe gilt. Gemäß § 24 UStG können Landwirte und ähnliche Betriebe einen pauschalen Steuersatz auf ihre Umsätze anwenden, anstatt die tatsächliche Umsatzsteuer zu berechnen. Dieses Verfahren soll die Bürokratie reduzieren und den Betrieben eine einfachere Steuerabwicklung ermöglichen.

Das aktuelle Urteil des BFH stellt jedoch klar, dass diese Regelung nicht für den Verkauf von Sport-, Renn- und Turnierpferden gilt. Die Begründung des Gerichts lautet, dass Pferde dieser Kategorie nicht den Charakter landwirtschaftlicher Erzeugnisse haben und daher nicht unter die Regelungen der Durchschnittssatzbesteuerung fallen.

Das Urteil könnte erhebliche Auswirkungen auf Pferdezüchter, -besitzer und -händler haben, die bisher von der vereinfachten Steuerregelung profitiert haben. Es ist zu erwarten, dass die Branche nun ihre Steuerpraktiken überprüfen und anpassen muss, um mögliche Nachzahlungen zu vermeiden.


Kommentar:

Das heutige Urteil des Bundesfinanzhofs markiert einen bedeutenden Wendepunkt in der steuerlichen Behandlung des Pferdehandels in Deutschland. Die Entscheidung, die Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 UStG nicht auf den Verkauf von Sport-, Renn- und Turnierpferden anzuwenden, setzt einen klaren Fokus darauf, dass steuerliche Vereinfachungen nicht um jeden Preis gelten können.

Die Begründung des Gerichts, dass Pferde dieser Kategorie nicht den Charakter landwirtschaftlicher Erzeugnisse haben, mag auf den ersten Blick technisch erscheinen, hat jedoch weitreichende Konsequenzen für die Branche. Pferdezüchter und -händler werden nun gezwungen sein, ihre steuerlichen Praktiken zu überdenken und möglicherweise aufwendigere Verfahren zu implementieren, um den steuerlichen Anforderungen gerecht zu werden.

Es bleibt abzuwarten, wie die Branche auf dieses Urteil reagieren wird. Sicher ist jedoch, dass Pferdeliebhaber und -investoren nun genauer prüfen müssen, wie ihre Transaktionen steuerlich behandelt werden, und möglicherweise mit höheren Steuerlasten konfrontiert sind. Das Urteil zeigt einmal mehr, dass steuerliche Regelungen sich im Laufe der Zeit ändern können und dass Branchenakteure darauf vorbereitet sein sollten, sich den dynamischen rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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