• 06.12.2023 – Tierschutz: Haltungs- und Betreuungsverbot aufgrund erheblicher Tierhaltungsmängel rechtmäßig

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Tierschutz: Haltungs- und Betreuungsverbot aufgrund erheblicher Tierhaltungsmängel rechtmäßig

 

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat heute ein wegweisendes Urteil gefällt, das die Klage einer Tierhalterin gegen den Landkreis Gießen betrifft. Das Gericht wies die Klage ab und bestätigte damit das vom Veterinäramt des Landkreises erlassene Haltungs- und Betreuungsverbot für 20 Shih Tzu Hunde.


Die Tierhalterin, deren Name aus rechtlichen Gründen nicht genannt wird, hielt die Hunde in ihrer etwa 70 Quadratmeter großen Wohnung in Zaungehegen. Im Sommer 2021 überprüfte das Veterinäramt die Tierhaltung und stellte dabei gravierende Mängel fest. Die Hunde zeigten Anzeichen von Vernachlässigung, darunter nasse, urogetränkte Pfoten, verfilztes Fell, Kotanhaftungen, Augenausfluss und wiederkehrenden Juckreiz.

Besonders alarmierend war der Zustand der Wohnung, die einen starken Geruch nach Fäkalien und Ammoniak aufwies. Die Hunde wurden teilweise in den Garten gelassen, erhielten jedoch keine regelmäßigen Spaziergänge. Zudem wurden erhebliche Defizite bei der tierärztlichen Versorgung der Tiere festgestellt.

Das Veterinäramt reagierte im August 2021, indem es alle Hunde der Klägerin wegnehmen ließ und ihr das Halten und Betreuen von Hunden untersagte, mit Ausnahme von drei Tieren. Die Klägerin erhielt außerdem die Auflage, ein Training bei einer Hundeschule zu absolvieren. Bei einer unangekündigten Kontrolle im Dezember 2021 stellte das Amt fest, dass die Klägerin gegen die Anordnungen verstoßen hatte, indem sie sechs Hunde in einem Gehege im Wohnzimmer hielt. Zusätzlich war die Hundeschule nicht den Vorgaben entsprechend besucht worden. Als Konsequenz wurden auch diese Hunde entfernt, und das Haltungs- und Betreuungsverbot wurde uneingeschränkt ausgesprochen.

Die Klägerin argumentierte vor Gericht, dass sie die Tiere angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht habe. Das Verwaltungsgericht jedoch schloss sich der fachlichen Einschätzung der Amtstierärztin des Landkreises an. Das Urteil betonte, dass die Tierhaltung erhebliche und länger anhaltende Leiden für die Tiere verursachte, wodurch die Maßnahmen des Veterinäramtes als rechtmäßig erachtet wurden.

Das Urteil (Az. 4 K 991/22.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, innerhalb eines Monats beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel die Zulassung der Berufung zu beantragen.

 
Kommentar:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen in Bezug auf die Haltung von Shih Tzu Hunden wirft wichtige Fragen zum Tierschutz auf. Die Entscheidung, das Haltungs- und Betreuungsverbot gegen die Tierhalterin aufrechtzuerhalten, zeigt die Ernsthaftigkeit der festgestellten Missstände.

Die Berichte über die Zustände, unter denen die Hunde gehalten wurden, sind erschütternd. Die Vernachlässigung der Grundbedürfnisse der Tiere, einschließlich unzureichender Pflege und tierärztlicher Versorgung, ist inakzeptabel und verstößt gegen geltende Tierschutzbestimmungen.

Es ist erfreulich zu sehen, dass das Gericht die Argumentation der Klägerin, die auf angemessene Pflege und Ernährung hinwies, nicht akzeptiert hat. Dies unterstreicht die Wichtigkeit von klaren und durchsetzbaren Standards im Tierschutz, um das Wohlergehen von Tieren zu gewährleisten.

Die Entscheidung ist jedoch noch nicht rechtskräftig, und es bleibt abzuwarten, ob die Beteiligten die Zulassung der Berufung beantragen werden. Dieser Fall betont die Bedeutung einer gründlichen Überprüfung von Tierhaltungsfällen und zeigt, dass die Rechtsprechung bereit ist, konsequent gegen Verstöße gegen den Tierschutz vorzugehen.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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