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Steuer & Recht |
Das Amtsgericht Hanau hat in seinem Urteil vom 18. Oktober 2023 (Az. 39 C 30/23) entschieden, dass ein Geschädigter, der einen Gutachter beauftragt, der erkennbar zur gleichen Firma gehört wie die Reparaturwerkstatt, die Kosten des Gutachtens selbst tragen muss.
In dem vorliegenden Fall wurde das Fahrzeug eines Geschädigten durch das Verschulden eines anderen Verkehrsteilnehmers beschädigt. Um den Schaden feststellen und die Reparatur durchführen zu lassen, beauftragte der Geschädigte ein Sachverständigenbüro. Der Haken: Der Gutachter gehörte bereits dem Namen nach zur gleichen Firma wie die Werkstatt. Die Gutachterkosten in Höhe von 665,26 Euro wurden zunächst von der Versicherung des Unfallverursachers beglichen, die jedoch nach Kenntnis über die Verbindung zwischen Gutachter und Werkstatt die Rückzahlung vom Geschädigten forderte.
Das Amtsgericht Hanau entschied zugunsten der Versicherung und verurteilte den Geschädigten zur Rückzahlung der Gutachterkosten. Das Gericht betonte, dass ein Geschädigter grundsätzlich die Kosten eines Gutachtens zur Schadensfeststellung nach einem Verkehrsunfall ersetzt verlangen könne, um die Höhe der Reparaturkosten zu kontrollieren und deren Berechtigung nachzuweisen. Allerdings sei dies nur dann zulässig, wenn der Gutachter neutral im Verhältnis zur Reparaturwerkstatt ist.
Im vorliegenden Fall war laut Gericht genau dies nicht gegeben. Die Verbindung zwischen dem Sachverständigenbüro und der Werkstatt war offensichtlich, da beide Unternehmen derselben Gesellschaft angehörten. Das Gericht stellte fest, dass der Geschädigte dies hätte erkennen müssen, insbesondere aufgrund des gemeinsamen Formulars für Begutachtung und Reparatur, der identischen Anschrift beider Unternehmen sowie der Namensgleichheit zwischen dem Verantwortlichen für die Reparatur und dem Inhaber des Sachverständigenbüros.
Es bleibt zu erwähnen, dass die Entscheidung des Amtsgerichts Hanau nicht rechtskräftig ist und die Möglichkeit einer Berufung besteht.
Die Entscheidung des Amtsgerichts Hanau setzt einen wichtigen Präzedenzfall für die Klarstellung der Neutralität von Gutachtern bei der Schadensfeststellung nach Verkehrsunfällen. Es wird deutlich betont, dass Geschädigte nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht haben, sich für einen unabhängigen Gutachter zu entscheiden, um die Integrität des Feststellungsprozesses zu gewährleisten.
Die Begründung des Gerichts, dass die offensichtliche Verflechtung zwischen dem Sachverständigenbüro und der Reparaturwerkstatt dem Geschädigten hätte auffallen müssen, unterstreicht die Bedeutung von Transparenz und Aufklärung im gesamten Prozess. Die gemeinsame Nutzung von Formularen, Anschriften und sogar Namen zwischen den beiden Unternehmen ist eindeutig als Warnsignal zu verstehen.
Dieses Urteil sollte als Mahnung dienen, dass Geschädigte in solchen Situationen besonders aufmerksam sein müssen, um mögliche Interessenkonflikte zu erkennen. Gleichzeitig unterstreicht es die Verantwortung von Gutachtern, eine klare Trennung von Werkstatt und Begutachtung sicherzustellen, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Schadensfeststellungsprozess zu stärken. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Entscheidung auf zukünftige Fälle und die Praxis der Gutachterauswahl auswirken wird.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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