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Steuer & Recht |
Heute entschied der 2. Senat des Bundessozialgerichts, dass ein ehrenamtliches Mitglied des Elternbeirats eines kommunalen Kindergartens, auch beim Zuschneiden von Baumscheiben auf seinem Privatgrundstück für den Weihnachtsbasar des Kindergartens, unfallversichert ist. Das Urteil mit dem Aktenzeichen B 2 U 10/21 R könnte wegweisende Konsequenzen für ehrenamtlich Tätige haben.
Im Mittelpunkt des Gerichtsverfahrens stand ein tragischer Vorfall aus dem Jahr 2017, als ein Mitglied des Elternbeirats eines kommunalen Kindergartens durch einen Unfall schwere Verletzungen erlitt. Der Kläger sollte für den jährlichen Weihnachtsmarkt des Kindergartens Baumscheiben zuschneiden, um diese auf dem Basar zu verkaufen. Am 18. November 2017 führte der Kläger diese Tätigkeit auf seinem Privatgrundstück durch, als seine linke Hand in die Kreissäge geriet und er Mittel- und Ringfinger verlor.
Die beklagte Unfallkasse sowie die Vorinstanzen hatten den Vorfall zunächst nicht als Arbeitsunfall anerkannt. Dies änderte sich jedoch mit der heutigen Entscheidung des Bundessozialgerichts. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt als Mitglied des Elternbeirats innerhalb der gesetzlichen Aufgabenkreise der Gemeinde ehrenamtlich tätig war. Zudem hatte der Kindergarten und der Elternbeirat ihm die konkreten Sägearbeiten übertragen, was den Vorfall als versicherte Tätigkeit im Rahmen des Ehrenamts klassifizierte. Die örtlichen Gegebenheiten auf dem Privatgrundstück des Klägers wurden dabei als nicht entscheidend erachtet.
Diese wegweisende Entscheidung bedeutet, dass der Versicherungsschutz für ehrenamtliche Tätigkeiten "für" die Einrichtung ohne zeitliche oder räumliche Begrenzung gilt. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf das Siebte Buch Sozialgesetzbuch, insbesondere auf die §§ 2 und 8, die die gesetzliche Unfallversicherung und Arbeitsunfälle regeln.
Die Rechtsfolgen könnten erheblich sein, da das Urteil verdeutlicht, dass Unfallversicherungsschutz nicht nur für Tätigkeiten innerhalb der Einrichtung, sondern auch für Aktivitäten außerhalb des offiziellen Rahmens gewährt wird, solange sie im Zusammenhang mit dem Ehrenamt stehen.
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts könnte weitreichende Konsequenzen für die Versicherungsansprüche von Ehrenamtlichen haben und wirft die Frage auf, inwieweit der Versicherungsschutz für ehrenamtliche Tätigkeiten ausgedehnt werden sollte.
Das Urteil des Bundessozialgerichts in Bezug auf die Unfallversicherung für ehrenamtliche Mitglieder des Elternbeirats eines kommunalen Kindergartens wirft wichtige Fragen zur Definition und zum Umfang des Versicherungsschutzes auf. Die Entscheidung, dass der Kläger, der beim Zuschneiden von Baumscheiben für den Weihnachtsbasar auf seinem Privatgrundstück schwer verletzt wurde, als unfallversichert gilt, verdeutlicht die fortschreitende Entwicklung der Rechtsprechung im Bereich des Ehrenamts.
Die grundlegende Frage, ob ehrenamtliche Tätigkeiten auch außerhalb der offiziellen Einrichtung versichert sein sollten, wurde durch dieses Urteil neu aufgerollt. Das Gericht argumentierte überzeugend, dass die konkreten Sägearbeiten, die dem Kläger vom Kindergarten und Elternbeirat übertragen wurden, als versicherte Tätigkeit im Rahmen des Ehrenamts betrachtet werden können, unabhängig vom Ort ihrer Durchführung.
Die Klärung der rechtlichen Grundlagen, insbesondere unter Berufung auf das Siebte Buch Sozialgesetzbuch, schafft eine klare Orientierung für die Auslegung von Versicherungsschutz im Ehrenamt. Es ist zu erwarten, dass dieses Urteil weitreichende Auswirkungen auf ähnliche Fälle haben wird, da es nicht nur den zeitlichen, sondern auch den räumlichen Rahmen für die Anwendbarkeit der Unfallversicherung für ehrenamtliche Tätigkeiten erweitert.
*In der Folge stellt sich die Frage, ob Gesetzgeber und Versicherungsträger
in Anbetracht dieser Entwicklung eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen in Erwägung ziehen sollten. Die Entscheidung des Gerichts unterstreicht die Bedeutung von Ehrenamtlichen für die Gesellschaft und könnte eine stärkere Absicherung dieser Gruppe fordern. Eine Diskussion über die Ausdehnung des Versicherungsschutzes für ehrenamtliche Tätigkeiten könnte notwendig sein, um die rechtliche Sicherheit und den Schutz derjenigen zu gewährleisten, die ihre Zeit und Energie für das Gemeinwohl einsetzen.*
Darüber hinaus lenkt das Urteil die Aufmerksamkeit auf die Rolle von Institutionen wie Kindergärten und Schulen bei der Delegation von Aufgaben an ehrenamtlich Engagierte. Die klare Übertragung von Verantwortlichkeiten und die Anerkennung dieser Tätigkeiten als integraler Bestandteil des Ehrenamts könnten in Zukunft eine zentrale Rolle bei der Bestimmung des Versicherungsschutzes spielen.
Die heutige Entscheidung des Bundessozialgerichts könnte somit nicht nur eine wegweisende Bedeutung für ähnliche Fälle haben, sondern auch einen Impuls für eine umfassendere Diskussion über die rechtliche Anerkennung und Absicherung ehrenamtlicher Tätigkeiten in Deutschland setzen.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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