• 04.12.2023 – Beschwerde der Stadt Münster gegen Zwangsgeldandrohung betreffend Betreuungsplatz erfolglos

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Stadt Münster scheitert mit Beschwerde gegen Zwangsgeldandrohung wegen fehlendem Betreuungsplatz

 

Oberverwaltungsgericht weist Beschwerde der Stadt zurück

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat am 01.12.2023 in einem wegweisenden Beschluss die Beschwerde der Stadt Münster gegen die Zwangsgeldandrohung in Höhe von 2.500 Euro zurückgewiesen. Hintergrund ist ein Rechtsstreit um die Bereitstellung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle für ein im Oktober 2022 geborenes Mädchen. Das Verwaltungsgericht Münster hatte der Stadt zuvor aufgegeben, dem Kind ab dem 27.10.2023 einen Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung mit einem Umfang von mindestens 35 Stunden wöchentlich zu gewähren.


Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde jedoch nicht umgesetzt, woraufhin das Kind ein Beschwerdeverfahren einleitete. Ziel der Beschwerde war, der Stadt die Verpflichtung aufzuerlegen, dem Kind einen wohnortnahen Betreuungsplatz mit einem Umfang von 45 Stunden wöchentlich zur Verfügung zu stellen. Parallel dazu beantragte das Kind, der Stadt ein Zwangsgeld anzudrohen, um die einstweilige Anordnung durchzusetzen.

Das Verwaltungsgericht gab diesem Antrag statt, da die Stadt bisher ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Die Stadt legte dagegen Beschwerde ein, die nun vor dem Oberverwaltungsgericht abgelehnt wurde.

Der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts betonte in seiner Begründung, dass der Einwand der Stadt, die Vollstreckung stehe im Widerspruch zum eigentlichen Begehren des Kindes, nicht stichhaltig sei. Es sei zulässig, die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung zu betreiben, selbst wenn diese hinter dem ursprünglichen Antrag des Kindes zurückbleibe. Die Stadt habe bisher keine ausreichenden Bemühungen unternommen, dem Kind einen Betreuungsplatz gemäß den gerichtlichen Vorgaben zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sei der pauschale Verweis auf einen Mangel an einsatzbereitem Personal und fehlende Rekrutierungsmöglichkeiten nicht ausreichend, um die Nichterfüllung der Pflicht zu rechtfertigen.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. Das Beschwerdeverfahren bezüglich des eigentlichen Antrags auf einen wohnortnahen Betreuungsplatz ist weiterhin beim Oberverwaltungsgericht anhängig unter dem Aktenzeichen 12 B 1193/23.

 
Kommentar: Eine Mahnung zur Wahrung der Rechte der Kleinsten

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, die Beschwerde der Stadt Münster gegen die Zwangsgeldandrohung wegen eines fehlenden Betreuungsplatzes zurückzuweisen, wirft ein Licht auf eine problematische Situation im Bereich der frühkindlichen Bildung und Betreuung. Kinder haben ein grundlegendes Recht auf frühkindliche Förderung, und die Gerichtsentscheidung betont die Verpflichtung der Stadt, dieses Recht zu gewährleisten.

Es ist bedauerlich, dass die Stadt Münster offenbar nicht ausreichend Anstrengungen unternommen hat, um dem gerichtlichen Auftrag nachzukommen. Die Begründung des Gerichts, dass die pauschalen Aussagen der Stadt bezüglich mangelnden Personals und Rekrutierungsschwierigkeiten nicht ausreichen, um die Pflichterfüllung zu verweigern, sendet eine klare Botschaft aus. Die Stadt muss alle verfügbaren Mittel einsetzen, um sicherzustellen, dass jedes Kind den gesetzlich zugesicherten Anspruch auf frühkindliche Bildung erhält.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts sollte als Mahnung dienen, die Rechte der Kleinsten in unserer Gesellschaft zu wahren und sicherzustellen, dass die Städte und Gemeinden die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um diese Rechte zu schützen. Frühkindliche Bildung legt den Grundstein für die Zukunft eines jeden Kindes, und es ist die Verantwortung der Gesellschaft sicherzustellen, dass diese Grundlagen geschützt werden.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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