• 04.12.2023 – Streit um Lizenzrechte für Fernsehprogramm im Krankenhaus

    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Im Streit um die Wiedergabe des Fernsehprogramms in den Patientenzimmern eines Münchner Krankenhauses wies das AG München eine Klage auf Lizenzsc ...

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Steuer & Recht |

Streit um Lizenzrechte für Fernsehprogramm im Krankenhaus

 

Am 28. Juli 2022 hat das Amtsgericht München im Fall der Wiedergabe des Fernsehprogramms in den Patientenzimmern eines Münchner Krankenhauses ein wegweisendes Urteil gefällt. Die Klage auf Lizenzschadensersatz in Höhe von 1.130,52 Euro wurde abgewiesen.


Die Klägerin, die sich die Rechteinhaberschaft für die Wiedergabe von Funksendungen und der öffentlichen Zugänglichmachung mehrerer hundert Filmstudios zuschrieb, verlangte Schadensersatz von der Betreiberin des Krankenhauses. Letztere, die mindestens 188 Betten in München betreibt, hatte in den Patientenzimmern Fernsehgeräte installiert, über die die Patienten das lineare Fernsehprogramm empfangen konnten. Die Klägerin behauptete, dass die Beklagte die Rechte für Fernsehsendungen, darunter bekannte Werke wie "Biene Maja" und "Wickie und die starken Männer", unrechtmäßig genutzt habe.

Die Klägerin argumentierte, dass die Bereitstellung von Fernsehgeräten bereits als öffentliche Wiedergabe anzusehen sei, während die Beklagte darauf bestand, dass es sich lediglich um eine lizenzierte Kabelweitersendung handele.

Das Gericht wies die Klage ab und stützte seine Entscheidung auf die unzureichende Darlegung seitens der Klägerin. Es betonte, dass gemäß § 22 UrhG die Öffentlichkeit das Werk unmittelbar wahrnehmen müsse. Die potenzielle Möglichkeit des Zugangs allein sei nicht ausreichend, es müsse vielmehr nachgewiesen werden, dass die geschützten Werke tatsächlich öffentlich wiedergegeben wurden. Das Gericht verwies auf die einhellige Rechtsprechung des EuGH und des BGH, dass eine Wiedergabehandlung nur dann vorliege, wenn die geschützten Werke tatsächlich öffentlich wiedergegeben würden.

Da die Klägerin es versäumt habe, konkret darzulegen und zu beweisen, dass die Beklagte in ihre geschützten Rechte eingegriffen habe, wurde die Klage abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.

AG München, Urteil 142 C 488/22 

 
Kommentar:

Dieses Urteil markiert einen wichtigen Meilenstein in der rechtlichen Auseinandersetzung um Lizenzrechte für das Fernsehprogramm in Krankenhäusern. Die Entscheidung des Amtsgerichts München verdeutlicht die Notwendigkeit, dass eine tatsächliche öffentliche Wiedergabe vorliegen muss, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Die Klägerin konnte nicht überzeugend darlegen, dass die Beklagte tatsächlich in ihre Urheberrechte eingegriffen hat. Das Gericht betonte, dass die Bereitstellung von Fernsehgeräten allein nicht ausreicht, um von einer öffentlichen Wiedergabe zu sprechen. Die potenzielle Möglichkeit des Zugangs muss durch konkrete Beweise gestützt werden, die in diesem Fall nicht erbracht wurden.

Die Entscheidung des Gerichts unterstreicht die Bedeutung eines klaren Nachweises für eine Urheberrechtsverletzung. Es ist nicht ausreichend, theoretisch mögliche Verletzungen geltend zu machen; vielmehr müssen konkrete Handlungen nachgewiesen werden. Dies stellt sicher, dass die rechtlichen Maßstäbe hoch sind und Kläger ihre Ansprüche sorgfältig und detailliert belegen müssen.

Insgesamt trägt dieses Urteil dazu bei, die Grenzen und Anforderungen im Bereich der öffentlichen Wiedergabe von Werken zu klären und schafft somit eine wichtige rechtliche Orientierung für ähnliche Fälle in der Zukunft.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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