• 26.10.2023 – EuGH zur vorweggenommenen Beförderungsverweigerung – Anspruch auf Ausgleichzahlung

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EuGH zur vorweggenommenen Beförderungsverweigerung – Anspruch auf Ausgleichzahlung

 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil festgestellt, dass Fluggäste einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben, selbst wenn sie sich nicht zur Abfertigung eingefunden haben und mindestens zwei Wochen vor der geplanten Abflugzeit über eine Beförderungsverweigerung informiert wurden.

Der Fall, der zu dieser Entscheidung führte, betraf eine Passagierin, die sich auf einen für den Folgetag geplanten Flug von Frankfurt am Main nach Madrid vorbereitete. Als sie Schwierigkeiten hatte, sich online einzuchecken, nahm sie Kontakt mit der Fluggesellschaft LATAM Airlines auf. Die Airline informierte die Passagierin daraufhin, dass sie ohne ihre Zustimmung auf einen Flug am Vortag umgebucht worden sei und dass sie für den Rückflug, der mehr als zwei Wochen später stattfinden sollte, gesperrt sei. Aufgrund dieser vorweggenommenen Beförderungsverweigerung forderte die Passagierin von LATAM Airlines eine pauschale Ausgleichszahlung von 250 Euro.

Das deutsche Gericht, das in diesem Fall angerufen wurde, fragte den EuGH, ob eine solche Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung voraussetzt, dass der Fluggast sich zur Abfertigung einfindet, obwohl das Luftfahrtunternehmen ihm im Voraus mitgeteilt hat, dass es ihn nicht an Bord nehmen wird. Darüber hinaus wollte das Gericht wissen, ob das Luftfahrtunternehmen von seiner Ausgleichspflicht befreit werden kann, wenn es den Fluggast rechtzeitig im Voraus, also mindestens zwei Wochen vor der geplanten Abflugzeit, über die Beförderungsverweigerung unterrichtet.

Der EuGH entschied, dass die Ausgleichszahlung aufgrund von Nichtbeförderung bei vorweggenommener Beförderungsverweigerung auch dann zu leisten ist, wenn der betroffene Fluggast sich nicht zur Abfertigung eingefunden hat. In Fällen, in denen das Luftfahrtunternehmen den Fluggast im Voraus darüber informiert hat, dass es die Beförderung auf einem Flug, für den der Fluggast eine bestätigte Buchung hat, gegen seinen Willen verweigern wird, wäre die Forderung, sich zur Abfertigung einzufinden, eine unnötige Formalität.

Darüber hinaus entschied der EuGH, dass der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung auch dann besteht, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der geplanten Abflugzeit über die Beförderungsverweigerung informiert wurde. Es gibt keinen Grund, die Regelung, die speziell für Fälle der Flugannullierung vorgesehen ist, auf Nichtbeförderungen anzuwenden. Diese Regelung erlaubt es Luftfahrtunternehmen, von ihrer Verpflichtung zur Ausgleichszahlung befreit zu werden, wenn sie Fluggäste mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Flugannullierung informieren.

EuGH, Urteil C-238/22 vom 26.10.2023


Kommentar:

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in diesem Fall ist von großer Bedeutung für Fluggäste und ihre Rechte im Falle von vorweggenommener Beförderungsverweigerung. Es stärkt die Position der Passagiere und klärt einige wichtige Fragen im Zusammenhang mit Ausgleichszahlungen und den Schutz von Verbraucherinteressen.

Die Entscheidung des EuGH verdeutlicht, dass Fluggäste einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben, auch wenn sie sich nicht zur Abfertigung eingefunden haben. Dies ist von entscheidender Bedeutung, da es den Verbrauchern zusätzlichen Schutz bietet, insbesondere in Fällen, in denen die Fluggesellschaften die Beförderung vorweggenommen verweigern.

Die Feststellung des EuGH, dass Fluggäste selbst dann Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben, wenn sie mindestens zwei Wochen vor der geplanten Abflugzeit über die Beförderungsverweigerung informiert wurden, stellt sicher, dass die Rechte der Passagiere gewahrt bleiben. Dies schafft Klarheit und stärkt das Vertrauen der Verbraucher in die Durchsetzung ihrer Rechte.

Insgesamt ist dieses Urteil ein wichtiger Schritt zur Stärkung der Verbraucherinteressen und zur Klärung von Rechtsfragen im Bereich der Fluggastrechte. Es zeigt, dass der EuGH die Belange der Passagiere ernst nimmt und sich für deren Schutz einsetzt.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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