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Steuer & Recht |
Das Amtsgericht München fällte am 08.07.2022 ein Urteil in einem Streitfall bezüglich der Umlage von Betriebskosten innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Das Urteil erklärte den Beschluss der beklagten WEG für ungültig, nach dem die Kläger anteilig die Kosten für den Betrieb eines nachträglich eingebauten Aufzugs tragen sollten.
Die Kläger sind Eigentümer einer Erdgeschosswohnung in einer zehn Einheiten umfassenden WEG. Die Teilungserklärung von 1968 beinhaltet die Regelung, dass die Betriebskosten des Personenaufzugs, sofern vorhanden, von den Erdgeschosswohnungen freigestellt sind. In den ersten Jahrzehnten des Bestehens des Anwesens gab es jedoch keinen Personenaufzug. Im Jahr 2011 beschloss die Eigentümerversammlung den Einbau eines Aufzugs und einigte sich darauf, dass die Betriebskosten gemäß der Teilungserklärung von allen Eigentümern getragen werden sollten. Der neu eingebaute Aufzug erschließt das Untergeschoss, das Erdgeschoss und die ersten beiden Stockwerke des Hauses.
Die WEG erstellte im November 2021 eine Jahresabrechnung für das Jahr 2020, die von den Klägern angefochten wurde. Erstmals wurden den Klägern Kosten für den Betrieb des Aufzugs in Höhe von 234,70 Euro anteilig entsprechend ihrem Miteigentumsanteil in Rechnung gestellt.
Die Kläger argumentierten, dass es keine rechtliche Grundlage für ihre Beteiligung an den Betriebskosten des Aufzugs gebe, da die Teilungserklärung die Erdgeschosswohnungen von diesen Kosten freistelle. Die Beklagte wiederum interpretierte die Teilungserklärung so, dass sie keine Regelung für den Fall enthalte, in dem die Wohnungseigentümer zu einem späteren Zeitpunkt den Einbau eines Personenaufzugs beschließen würden.
Das Amtsgericht München erklärte den Beschluss der WEG für ungültig und argumentierte, dass es keine tragfähige rechtliche Grundlage für die Umlage der Kosten auf die Kläger gebe. Die Teilungserklärung von 1968 befreie die Erdgeschosswohnungen eindeutig von den Betriebskosten eines Personenaufzugs, ohne zeitliche oder andere Einschränkungen. Da nun ein solcher Aufzug existiere, sei die Regelung anzuwenden. Eine Änderung der Kostentragungsregelung erfordere eine entsprechende Änderung der Teilungserklärung, die nicht erfolgt sei.
Das Urteil des Amtsgerichts München ist rechtskräftig.
AG München, Urteil 1290 C 19698/21 vom 08.07.2022
Das Urteil des Amtsgerichts München in diesem Betriebskostenstreit innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist eine wichtige Entscheidung, die die Auslegung von Teilungserklärungen und die Rechte der Wohnungseigentümer klärt. Das Gericht betonte, dass die eindeutige Formulierung in der Teilungserklärung von 1968 die Erdgeschosswohnungen von den Betriebskosten eines Personenaufzugs freistellte, ohne zeitliche oder andere Einschränkungen. Die Tatsache, dass ein Aufzug nachträglich installiert wurde, änderte laut dem Urteil nichts an dieser rechtlichen Grundlage.
Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung klarer und präziser Formulierungen in Teilungserklärungen und Regelungen für Wohnungseigentümergemeinschaften. Es verdeutlicht auch die Relevanz der Einhaltung dieser Regelungen und verdeutlicht, dass Änderungen der Kostentragungsregelungen normalerweise eine formelle Änderung der Teilungserklärung erfordern. Die rechtliche Klarheit in diesem Urteil trägt zur Stabilität und Fairness bei innerhalb von WEGs und sorgt für die Einhaltung der festgelegten Regeln.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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