• 09.10.2023 – Keine Präklusion: Partei muss auf neue Wertung in Berufungsinstanz reagieren können

    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Sieht das Berufungsgericht eine Forderung als streitig, welche die Vorinstanz noch als unstreitig ansah, muss der Kläger dazu noch vortragen könn ...

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Keine Präklusion: Partei muss auf neue Wertung in Berufungsinstanz reagieren können

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Beschluss VI ZR 191/22 vom 01.08.2023 eine entscheidende rechtliche Frage behandelt, die die Möglichkeit von Klägern betrifft, zusätzliche Argumente vorzubringen, wenn eine zuvor als unstreitig angesehene Forderung in der Berufungsinstanz angefochten wird. In diesem Beschluss betont der BGH, dass das Bestreiten solcher Forderungen als ein neues Verteidigungsmittel betrachtet werden sollte und nicht als präkludiert gemäß den §§ 525 und 296 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) behandelt werden darf. Darüber hinaus legt der Beschluss fest, dass, sobald das Gericht solche Argumente zulässt, dem Gegner die Gelegenheit gegeben werden muss, darauf zu reagieren.

Der konkrete Fall, auf den sich dieser BGH-Beschluss bezieht, drehte sich um eine Schadensersatzklage im Zusammenhang mit einem Unfall auf einem Waldweg. Der Kläger forderte Schadensersatz, einschließlich Verdienstausfall, nachdem er in einen Unfall mit einem Lastwagen verwickelt war. Die Beklagten bestritten ihre Schuld am Unfall.

Ursprünglich entschied das Landgericht zu Gunsten des Klägers und erklärte, dass der Verdienstausfall des Klägers unstrittig sei. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden in der Berufungsinstanz sah jedoch das Bestreiten dieser Schadensposition als zulässig an, was zur Folge hatte, dass der Kläger verpflichtet war, den behaupteten Erwerbsschaden detailliert darzulegen und zu beweisen. Da der Kläger dies versäumte und erst später relevante Beweise vorlegte, betrachtete das OLG diese als präkludiert und wies die Klage ab.

Der BGH reagierte auf eine Nichtzulassungsbeschwerde und hob das Urteil des OLG teilweise auf. Der BGH argumentierte, dass das OLG das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt habe, da es das Bestreiten als präkludiert ansah, obwohl es erst in der Berufungsverhandlung darauf hinwies, dass es das Bestreiten berücksichtigen werde. Der BGH betonte die Bedeutung des rechtlichen Gehörs und wies den Fall zur erneuten Verhandlung an das OLG zurück.


Kommentar:

Der BGH-Beschluss VI ZR 191/22 vom 01.08.2023 stellt klar, dass das Bestreiten einer zuvor als unstreitig angesehenen Forderung in der Berufungsinstanz als neues Verteidigungsmittel behandelt werden muss. Dies ist von grundlegender Bedeutung für die Sicherstellung des rechtlichen Gehörs und der fairen Verhandlung in Gerichtsverfahren. Der Beschluss hebt hervor, dass Gerichte darauf achten müssen, die Möglichkeit zur Reaktion und zur Vorlage zusätzlicher Beweise zu gewähren, insbesondere wenn das Bestreiten erst in späteren Verfahrensstadien aufkommt. In diesem konkreten Fall wurde das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen, um sicherzustellen, dass das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör respektiert wird. Dieser Beschluss unterstreicht die Bedeutung von Fairness und Gerechtigkeit in Gerichtsverfahren und trägt dazu bei, das Vertrauen in das Rechtssystem zu stärken.

 

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