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Steuer & Recht |
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat in einer Entscheidung vom 26. September 2023 insgesamt acht Eilanträge abgelehnt, die sich gegen eine Baugenehmigung richteten. Die Genehmigung betraf den Bau von vier Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 72 Wohneinheiten, die von einer Wohnungsgesellschaft aus dem Saarland beantragt und genehmigt wurden.
Die Antragsteller in diesem Fall sind Eigentümer von Grundstücken, die entlang der Ehranger Straße mit Reihenhäusern bebaut sind und die im hinteren Bereich als Gärten genutzt werden. Die geplanten Wohnhäuser sollten auf Grundstücken errichtet werden, die an die Gärten der Antragsteller angrenzen und im Eigentum der beteiligten Wohnungsgesellschaft stehen. Diese Grundstücke waren zuvor verpachtet, aber die Pachtverhältnisse wurden 2021 gekündigt. Die Baugenehmigung wurde im September 2022 erteilt, und die Antragsteller legten Widerspruch ein und suchten Eilrechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht.
Die Antragsteller argumentierten, dass die Umsetzung des Bauprojekts die Nutzbarkeit ihrer Grundstücke beeinträchtigen und eine quasi-Enteignung darstellen würde. Sie führten an, dass ihre Grundstücke in zwei Hälften aufgeteilt seien und der Treppenabgang zu den Kellerräumen und Gärten aufgrund der Hängigkeit der Grundstücke zu eng sei, um größere Gegenstände zu transportieren. Sie beklagten auch die erdrückende und abriegelnde Wirkung des geplanten Projekts.
Das Gericht lehnte die Eilanträge ab und argumentierte, dass es bei der Beurteilung ausschließlich darauf ankomme, ob die Baugenehmigung gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoße. Das Gericht stellte fest, dass die befürchtete Beeinträchtigung der Zugänglichkeit oder Anlieferbarkeit der Grundstücke der Antragsteller eine private Angelegenheit sei und keinen Grund für die Ablehnung der Baugenehmigung darstelle.
Die Richter betonten, dass die Frage, ob die Kündigung der Pachtverhältnisse rechtens war oder ob die Antragsteller zur Nutzung des Vorhabengrundstücks berechtigt waren, eine rein zivilrechtliche Angelegenheit sei und nicht im Rahmen der Baugenehmigung geprüft werden könne.
Darüber hinaus führte das Gericht aus, dass Bedenken hinsichtlich der Erschließung des Projekts die Anträge ebenfalls nicht rechtfertigen würden, da die Erschließung keine nachbarschützende Vorschrift sei.
Schließlich entschied das Gericht, dass das geplante Vorhaben nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße und die gesetzlichen Abstandsflächen einhalte. Es habe keine übermäßige erdrückende Wirkung und dominieren nicht die Grundstücke der Antragsteller. Unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten wurden ebenfalls nicht festgestellt.
Dieses Urteil des Verwaltungsgerichts Trier hat weitreichende Auswirkungen auf den Baugenehmigungsprozess und die Rechte von Eigentümern in Nachbarschaft zu Bauprojekten. Das Gericht hat klar gestellt, dass die Ablehnung einer Baugenehmigung ausschließlich aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften erfolgen kann und nicht aufgrund privatrechtlicher Ansprüche der Nachbarn.
Die Entscheidung hebt die Trennlinie zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Angelegenheiten hervor und unterstreicht die Notwendigkeit, rechtliche Ansprüche in den richtigen juristischen Rahmen einzuordnen. Dies trägt dazu bei, die Rechte und Pflichten aller Beteiligten zu klären und eine faire Durchsetzung der Gesetze sicherzustellen.
Die Möglichkeit zur Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zeigt jedoch, dass die endgültige Entscheidung noch ausstehend ist. Es bleibt abzuwarten, ob diese Entscheidung im Rahmen einer weiteren rechtlichen Prüfung Bestand haben wird.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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