• 13.09.2023 – Wiederaufbau eines durch die Flutkatastrophe an der Ahr zerstörten Campingplatzes ist baugenehmigungspflichtig

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Steuer & Recht |

Wiederaufbau eines durch die Flutkatastrophe an der Ahr zerstörten Campingplatzes ist baugenehmigungspflichtig

 

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass der Betreiber eines Campingplatzes, der durch die Flutkatastrophe an der Ahr im Juli 2021 zerstört wurde, für den Wiederaufbau eine Baugenehmigung benötigt. Die Entscheidung erging, nachdem der Betreiber versucht hatte, ohne Baugenehmigung den Campingplatz wiederherzustellen.

Der Campingplatz war durch das Hochwasser schwer beschädigt worden, wobei der gesamte Oberboden des Geländes weggeschwemmt wurde. Der Betreiber argumentierte, dass sein Campingplatz Bestandsschutz genieße, da er zuvor für die Betriebsgebäude auf dem Gelände Baugenehmigungen erhalten hatte. Daher habe er das Recht, den Campingplatz ohne eine neue Baugenehmigung wieder aufzubauen.

Das Verwaltungsgericht Koblenz wies diese Argumentation jedoch zurück und entschied, dass der Wiederaufbau des Campingplatzes als genehmigungsbedürftiges Vorhaben anzusehen sei. Da der gesamte Campingplatz zerstört wurde und nicht nur die Betriebsgebäude, handele es sich um eine genehmigungspflichtige Neuerrichtung. Der frühere Bestandsschutz sei aufgrund der Zerstörung des Geländes erloschen.

VG Koblenz, Urteil 1 K 172/23 vom 28.08.2023


Kommentar:

Dieses Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz unterstreicht die Bedeutung von Baugenehmigungen und die Notwendigkeit, sich an die geltenden Vorschriften zu halten, insbesondere nach Naturkatastrophen wie Hochwasser. Es zeigt, dass selbst bei bestehenden Gebäuden auf einem Gelände der Wiederaufbau nach schweren Schäden als Neuerrichtung angesehen werden kann, wenn das gesamte Gelände betroffen ist.

Die Entscheidung des Gerichts stellt sicher, dass bei der Wiederherstellung von durch Naturkatastrophen zerstörten Gebieten angemessene Bau- und Umweltauflagen eingehalten werden. Dies dient nicht nur dem Schutz der Umwelt, sondern auch der Sicherheit der zukünftigen Nutzer solcher Einrichtungen.

Es bleibt abzuwarten, ob die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen werden, was weitere rechtliche Entwicklungen in dieser Angelegenheit nach sich ziehen könnte.

Von Engin Günder

 

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