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Steuer & Recht |
Die Frage nach dem Status von Fitnesstrainern, die in Fitnessstudios als freie Mitarbeiter tätig sind, beschäftigt nicht nur die Branche selbst, sondern auch die Sozialversicherungsbehörden. Ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Bayern bringt Klarheit in dieser Angelegenheit und verdeutlicht die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung in diesem Kontext.
Das Urteil des Landessozialgerichts Bayern (LSG Bayern) bestätigt eine Entscheidung des Sozialgerichts München, die eine Fitnessstudiokette zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtete. In dem vorliegenden Fall setzte das Fitnessstudio freie Fitnesstrainer für Einzel- und Gruppentraining sowie Fitnesskurse ein. Diese Trainer rechneten ihre Tätigkeit nach vereinbarten Stunden- oder Minutensätzen ab. Das Fitnessstudio sah in den Trainern freie Mitarbeiter, während die Rentenversicherung die Vertragsverhältnisse als abhängige Beschäftigung einstufte und entsprechende Sozialversicherungsbeiträge forderte.
Das LSG Bayern bestätigte diese Sichtweise in seinem Urteil und betonte, dass die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit im Einzelfall anhand relevanter Umstände zu prüfen sei. Wesentliche Faktoren dabei seien die Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers sowie das Vorliegen von unternehmerischem Risiko und unternehmerischen Gewinnchancen. In diesem Fall hätten die Fitnesstrainer als Kursleiter den Vorgaben des Studios folgen müssen und seien somit in die betriebliche Organisation eingebunden gewesen. Das Studio habe das Kursangebot bestimmt, Kunden akquiriert und die Räumlichkeiten für die Kurse zur Verfügung gestellt. Die Kursleiter selbst hätten lediglich das vorgegebene Programm umgesetzt und keine unternehmerischen Gestaltungsmöglichkeiten gehabt. Da die Bezahlung nach geleisteten Stunden oder Minuten erfolgte, sei kein unternehmerisches Risiko erkennbar, da die erbrachte Arbeit stets vergütet worden sei.
Das Urteil des LSG Bayern verdeutlicht somit, dass trotz der vertraglichen Vereinbarung als freie Mitarbeiter und der Abrechnung auf Rechnung, Fitnesstrainer in einem fremden Fitnessstudio als abhängig Beschäftigte angesehen werden können, wenn die genannten Umstände zutreffen. Dies hat zur Folge, dass das Fitnessstudio Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen muss, da die Fitnesstrainer in diesem Kontext nicht als selbstständig gelten.
LSG Bayern, Beschluss L 7 BA 72/23 B ER vom 18.08.2023
Das Urteil des Landessozialgerichts Bayern bringt wichtige Klarheit in Bezug auf die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung für Fitnesstrainer in Fitnessstudios. Es verdeutlicht, dass die bloße vertragliche Vereinbarung als freier Mitarbeiter und die Abrechnung auf Rechnung nicht ausreichen, um eine selbstständige Tätigkeit zu begründen. Vielmehr spielen die tatsächliche Einbindung in die betriebliche Organisation, das Fehlen von unternehmerischen Gestaltungsfreiheiten sowie die Art der Bezahlung eine entscheidende Rolle. Dieses Urteil könnte Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse von Fitnesstrainern in Fitnessstudios haben und könnte eine gründliche Überprüfung der Vertragsverhältnisse und Arbeitsbedingungen erforderlich machen.
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