• 22.08.2023 – Rundfunkbeitrag und Programmgestaltung: Urteil des BayVGH schafft Klarheit

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Rundfunkbeitrag und Programmgestaltung: Urteil des BayVGH schafft Klarheit

 

Einwände gegen mangelnde Programmvielfalt führen nicht zur Befreiung von Beitragspflicht

Am 17. Juli 2023 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) ein Urteil gefällt, das Klarheit in Bezug auf die Rundfunkbeitragspflicht und mögliche Einwände gegen die Programmgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks schafft. In dem Fall, der der Entscheidung zugrunde liegt, wurde die Frage aufgeworfen, ob Einwände wegen mangelnder Programm- und Meinungsvielfalt eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht rechtfertigen können.

Die Klägerin, eine Bewohnerin des Landkreises Rosenheim, hatte gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für ihre Wohnung geklagt. Sie argumentierte, dass die Rundfunkbeitragspflicht aufgrund eines "generellen strukturellen Versagens des öffentlich-rechtlichen Rundfunks" aufgrund mangelnder Meinungsvielfalt entfallen solle. Das Verwaltungsgericht München wies die Klage in erster Instanz ab, ermöglichte jedoch die Berufung zum BayVGH aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

Der BayVGH entschied jedoch zugunsten der Rundfunkanstalten und wies die Berufung der Klägerin zurück. Das Gericht betonte, dass der Rundfunkbeitrag gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausschließlich als Gegenleistung für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs erhoben wird. Der Beitrag zielt darauf ab, eine staatsferne und bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Die Programmfreiheit, die durch das Grundgesetz garantiert wird, setzt die institutionelle Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten voraus und schützt vor Einflussnahme von außen. Die Kontrolle darüber, ob die Rundfunkanstalten die verfassungsmäßigen Vorgaben erfüllen, liegt in der Verantwortung ihrer plural besetzten Aufsichtsgremien. Einwände gegen die Programmqualität und Meinungsvielfalt können daher nicht zur Anfechtung der Rundfunkbeitragspflicht führen. Beitragspflichtige haben die Möglichkeit, ihre Bedenken und Beschwerden an die dafür vorgesehenen Stellen der Rundfunkanstalten zu richten.

Es bleibt abzuwarten, ob die Klägerin innerhalb eines Monats Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht einlegt. Dieses Urteil verdeutlicht die Grundlagen der Rundfunkbeitragspflicht in Bezug auf Programmgestaltung und Einwände gegen diese, und es stellt sicher, dass die Rundfunkanstalten ihre Aufgaben gemäß den verfassungsmäßigen Prinzipien erfüllen können.


Kommentar:

Dieses Urteil des BayVGH bietet eine wichtige Klarstellung zur Rundfunkbeitragspflicht in Bezug auf Einwände gegen die Programmgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Es betont die Bedeutung der Programmfreiheit und der institutionellen Unabhängigkeit der Rundfunkanstalten, während es gleichzeitig den Beitrag zahlenden Bürgern Möglichkeiten zur Meinungsäußerung und Beschwerde einräumt. Die Entscheidung unterstreicht, dass die Rundfunkbeitragspflicht primär auf den Rundfunkempfang abzielt und nicht durch Einwände gegen die Programminhalte in Frage gestellt werden kann. Dies hat Auswirkungen auf die aktuelle Debatte über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und die Rolle der Zuschauer in diesem Prozess.

BayVGH, Urteil 7 BV 22.2642 vom 17.07.2023

Engin Günder

 

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