• 17.08.2023 – Hemmung der Verjährung in selbstständigem Beweisverfahren

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Hemmung der Verjährung in selbstständigem Beweisverfahren

 

In einem jüngst gefällten Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine wegweisende Änderung seiner langjährigen Rechtsprechung zur Hemmung der Verjährung im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens vorgenommen. Bislang galt, dass die Verjährungshemmung in Bezug auf verschiedene Mängel im Verfahren jeweils mit ihrer sachlichen Erledigung endete. Doch laut dem neuen Urteil des BGH (Urt. v. 22.06.2023, Az. VII ZR 881/21) erstreckt sich die Verjährungshemmung einheitlich über sämtliche geltend gemachten Mängel bis zum Abschluss des gesamten selbstständigen Beweisverfahrens.

Diese Änderung kam als Reaktion auf die Abweichung des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart von der bisherigen Rechtsprechung zustande (Urt. v. 30.11.2021, Az. 10 U 58/21). Der BGH betonte, dass die Hemmung gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) für alle Ansprüche gelte, die im Verfahren behandelt werden. Die Hemmung ende im selbstständigen Beweisverfahren gemäß § 204 Abs. 1 BGB sechs Monate nach der anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Diese Regelung erfordere eine gesamthafte sachliche Erledigung des Verfahrens, während eine teilweise Beendigung in Bezug auf einzelne Mängel nicht ausreiche.

Der BGH argumentierte, dass diese Interpretation nicht nur dem klaren Wortlaut des Gesetzes entspreche, sondern auch dem Willen des Gesetzgebers, der eine fortwährende Hemmung während des gesamten Verfahrens beabsichtigte. Das Verständnis des BGH stützte sich zudem auf den Sinn und Zweck des § 204 BGB, der es dem möglichen Schuldner ermöglichen soll, sich auf mögliche zukünftige Forderungen einzustellen.

Diese Neuerung bringt auch prozessökonomische Vorteile mit sich. Das schrittweise Geltendmachen von Ansprüchen, um Verjährung zu verhindern, wäre unnötig kompliziert und zeitaufwendig. Diese Praxis würde dem Ziel des Gesetzgebers, Rechtsstreitigkeiten kompakt und zügig zu entscheiden, widersprechen. Zusätzlich würde sie dem Zweck des Beweisverfahrens zuwiderlaufen, nämlich Rechtsstreitigkeiten durch gütliche Einigung zu verhindern, sobald Klarheit über sämtliche Mängel besteht.


Kommentar:

Die Entscheidung des BGH markiert eine bedeutende Verschiebung in der Rechtsprechung bezüglich der Verjährungshemmung im selbstständigen Beweisverfahren. Diese Klarstellung trägt nicht nur zur Rechtssicherheit bei, sondern unterstützt auch die Effizienz und Funktionalität des gerichtlichen Verfahrens. Die einheitliche Hemmung bis zum Abschluss des Gesamtverfahrens schafft Klarheit für alle Beteiligten und fördert einen reibungslosen Ablauf, ohne den rechtlichen Schutz vor Verjährung zu gefährden. Dieses Urteil verdeutlicht erneut die Notwendigkeit, gesetzliche Regelungen im Lichte der praktischen Umsetzung und der prozessökonomischen Gesichtspunkte zu interpretieren.

Engin Günder

Quelle: BRAK

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