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Steuer & Recht |
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil V R 22/21 vom 11. Mai 2023 eine bedeutsame Klärung bezüglich der Lieferung von dezentral verbrauchtem Strom herbeigeführt. Insbesondere geht es dabei um die Zahlung des sogenannten KWK-Zuschlags für Strom, der nicht eingespeist, sondern vor Ort verbraucht wird, gemäß § 4 Abs. 3a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) 2009.
Der Leitsatz des Urteils legt fest, dass die Zahlung des KWK-Zuschlags für dezentral verbrauchten Strom gemäß § 4 Abs. 3a KWKG 2009 nicht zu einer Lieferung im Sinne von § 3 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) führt. Dies bedeutet, dass der von einem Anlagenbetreiber erzeugte und vor Ort verbrauchte Strom weder an den Stromnetzbetreiber geliefert wird noch an den Anlagenbetreiber zurückfließt. Diese Feststellung widerspricht der Ansicht in Abschnitt 2.5 Abs. 17 Satz 2 bis 4 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE).
Durch diese Klarstellung schließt der BFH die Möglichkeit aus, die Zahlung des KWK-Zuschlags als Lieferung von Strom zu betrachten. Stattdessen wird betont, dass der dezentral verbrauchte Strom nicht als Gegenstand einer Lieferung angesehen wird. Dies bestätigt die bisherige Linie des BFH, wie sie auch im Urteil vom 29. November 2022 (XI R 18/21) zum Ausdruck kam.
Kommentar:
Das aktuelle Urteil des BFH (V R 22/21) trägt zur rechtlichen Klarheit bei und verhindert potenzielle Missverständnisse im Bereich der Besteuerung von dezentral verbrauchtem Strom. Die Feststellung, dass die Zahlung des KWK-Zuschlags keine Lieferung von Strom darstellt, sorgt für eine kohärente Auslegung des Umsatzsteuerrechts.
Die Entscheidung des BFH hilft, Unsicherheiten in diesem Bereich zu beseitigen und schafft klare Richtlinien für die Besteuerung von dezentral verbrauchtem Strom. Dies ist insbesondere wichtig angesichts der steigenden Bedeutung von erneuerbaren Energien und dezentraler Energieerzeugung. Das Urteil trägt zur Vermeidung von Interpretationsspielräumen bei und schafft eine solide Grundlage für steuerliche Entscheidungen im Zusammenhang mit Stromerzeugung und -verbrauch.
Insgesamt unterstreicht dieses Urteil erneut die Bedeutung des BFH als oberstes Gericht für die Klärung komplexer rechtlicher Fragen und als Gewährleister der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Deutschland.
Von Oliver Ponleroy, Fachjournalist
Quelle: Bundesfinanzhof
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