• 15.08.2023 – Bei drohender Insolvenz muss Anwalt auch Geschäftsführer warnen

    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Der BGH musste sich mit der bislang kaum diskutierten Frage befassen, ob ein beratender Rechtsanwalt die beiden Geschäftsführer eines insolvenzge ...

Business
Gesundheit
Vorsorge
Sicherheit
Finanzen

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

MySecur® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Bei drohender Insolvenz muss Anwalt auch Geschäftsführer warnen

 

Unterlässt ein Anwalt es, die Geschäftsführer eines Unternehmens vor deren eigener Haftung zu warnen, kann er auf Schadensersatz haften.

Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich mit der bislang kaum diskutierten Frage befassen, ob ein beratender Rechtsanwalt die beiden Geschäftsführer eines insolvenzgefährdeten Unternehmens vor ihrer drohenden persönlichen Haftung hätte warnen müssen und aufgrund seiner Untätigkeit für die daraus entstandenen Kosten haftet. Hierfür war streitentscheidend, ob die Geschäftsführer in den Vertrag zwischen Anwalt und Unternehmen über den Drittschutz mit einbezogen waren. Der BGH bejahte nun zumindest diese Möglichkeit, stellte aber besondere Voraussetzungen für eine solche Konstellation auf: So müsse insbesondere ein Näheverhältnis zu der nach dem Mandatsvertrag geschuldeten Hauptleistung gegeben sein. Ob dies gegeben sei, hänge vom Inhalt des Mandatsvertrages ab. Für eine finale Entscheidung musste der BGH jedoch an die Vorinstanz zurückverweisen (Urteil vom 29.06.2023, Az. IX ZR 56/22).

Rechtsanwalt verletzte möglicherweise Hinweis- und Warnpflichten

Der beklagte Rechtsanwalt hatte eine ehemalige GmbH & Co. KG bereits seit über drei Jahren wiederholt beraten, als diese schließlich Insolvenz beantragen musste. Der Insolvenzverwalter nahm später den tatsächlichen und faktischen Geschäftsführer wegen verbotener Zahlungen nach Insolvenzreife in Anspruch. Letztlich mussten sie nach einem Vergleich 85.000 Euro zahlen.

Diesen Betrag zzgl. Rechtsverfolgungskosten i. H. v. knapp 12.000 Euro verlangt nun eine Klägerin aus abgetretenem Recht von dem Haftpflichtversicherer des Rechtsanwalts. Sie meint, der Rechtsanwalt habe seine Beratungspflichten im Blick auf eine bestehende Insolvenzreife der GmbH & Co. KG verletzt. Die Geschäftsführer seien in den Schutzbereich des Mandatsvertrags mit einbezogen.

In erster Instanz bekam sie Recht, doch das Berufungsgericht wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, nur bei Verletzung einer Hauptpflicht komme ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in Betracht – hier gehe es aber um Nebenpflichten.

BGH: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kommt in Betracht

Dieser Argumentation erteilte der BGH eine deutliche Absage. Die Rechtsprechung des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sei schließlich gerade anhand der Verletzung von nebenvertraglichen Schutz- oder Fürsorgepflichten entwickelt worden. Daher könne es offenbleiben, ob es sich bei der im Raum stehenden Pflichtverletzung um eine Haupt- oder um eine Nebenpflicht gehandelt haben könnte.

Ein Schadensersatzanspruch der ehemaligen Geschäftsführer aus einer möglichen drittschützenden Wirkung des Mandatsvertrags mit der insolventen Firma komme daher grundsätzlich in Betracht. Dafür müssten aber gewisse Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Der Dritte muss mit der vertraglich geschuldeten Hauptleistung bestimmungsgemäß in Berührung kommen.
  2. Der Gläubiger muss ein schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrags haben.
  3. Die Einbeziehung des Dritten muss dem Vertragsschuldner bekannt oder für ihn zumindest erkennbar sein.
  4. Es besteht ein Bedürfnis für die Ausdehnung des Vertragsschutzes.

Dieses fehlt regelmäßig, wenn der Dritte bereits über einen inhaltsgleichen vertraglichen Anspruch verfügt.

Hier könne die mögliche Nichtbeachtung der Hinweis- und Warnpflicht des Rechtsanwalts grundsätzlich eine haftungsauslösende Pflichtverletzung sein. Droht einem Unternehmen die Insolvenz, müssen beratende Rechtsanwältinnen und -anwälte unter den engen Voraussetzungen des § 102 Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG) auf die daran anknüpfenden Pflichten u. a. der Geschäftsleiter hinweisen.

Drittschutz entfaltete diese Pflicht aber nur, wenn die erste der oben genannten Voraussetzungen erfüllt, also das erforderliche Näheverhältnis gegeben sei. Dies hänge entscheidend vom Inhalt des Mandatsvertrags ab, so der BGH. Dazu müsse die Leistung des Anwalts (auch) dazu bestimmt sein, dass der Dritte eine persönliche Haftung vermeiden kann. Ein Drittschutz scheide daher aus, wenn es nur um eine rechtliche Beratung unabhängig von einer Krise gegangen sei. Anders liege der Fall, wenn das Unternehmen den Rechtsanwalt gerade mit der Beratung in einer Krisensituation betraut habe. Hier folge das Näheverhältnis jedenfalls aus der Insolvenzantragspflicht, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Krise der Gesellschaft regelmäßig in Betracht zu ziehen sei; zudem aus den bei ihrer Missachtung drohenden Haftungsfolgen.

Außerdem stellte der BGH klar, dass auch ein faktischer Geschäftsführer in den Drittschutz mit einbezogen sein könne. Schließlich sei auch dieser zur Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet und müsse für die zivilrechtlichen Folgen einer verspäteten Antragstellung einstehen. Dessen setze allerdings zusätzlich voraus, dass der Rechtsberater von seiner Existenz hätten wissen können.

Das Berufungsgericht muss nun die weiteren Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches und des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter prüfen.

Quelle: BRAK

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Business All-Inklusive

    MySecur® | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • BerufsunfähigkeitsVorsorge

    MySecur® | Das moderne Berufsunfähigkeitskonzept ohne Wenn und Aber

Aktuell
Ratgeber
Vergleich
Beratung
Kontakt
  • Die Risiken für Apotheken sind kalkulierbar

    ApoSecur® | Rundum-Schutz speziell für Apotheken

Beratungskonzept

Risk Management: Professionelles Sicherheitsmanagement
Versicherungskosten-Check: Geld sparen mit dem richtigen Überblick
Sicherheitkompass: Die umfassenden Lösungen der ApoSecur
MyLeitfaden: Das Leben steckt voller Risiken - Wir begleiten Sie sicher in Ihre Zukunft
MyBusiness: Ihr betriebliches Sicherheitspaket
MyPrivate: Ihr privates Sicherheitspaket
MyTeam: Versicherungslösungen speziell für Angestellte

Business All-Inklusive: Eine einzige Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Business Modular: Risiken so individuell wie möglich absichern
Business Rechtschutz: Mit berufsständischem Rechtsschutz immer auf der sicheren Seite
Business Verdienstausfall: Existenzsicherung - Ihr Ausfall bedeutet Stillstand
Business Kfz-Flotten-Versicherung: Die beste Kfz-Versicherung der Zukunft



Sicher in die Zukunft – www.mysecur.de

QR Code
Startseite Impressum Seitenübersicht Lexikon Checklisten Produktlösungen Vergleichsrechner