• 11.08.2023 – Staatliche Beihilfen: Kommission genehmigt 6,5 Milliarden Euro für deutsche energieintensive Unternehmen

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Staatliche Beihilfen: Kommission genehmigt 6,5 Milliarden Euro für deutsche energieintensive Unternehmen

 

Die Europäische Kommission hat nach den EU-Beihilfevorschriften eine mit 6,5 Milliarden Euro ausgestattete deutsche Regelung genehmigt, durch die energieintensiven Unternehmen eine Teilkompensation gewährt werden soll. Damit soll das Risiko verringert werden, dass infolge der aus dem deutschen Brennstoffemissionshandelssystem resultierenden höheren Brennstoffpreise Emissionen ins Ausland verlagert werden. Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager fügte hinzu: „Gleichzeitig setzt die Regelung Anreize für eine kosteneffiziente Dekarbonisierung der deutschen Wirtschaft im Einklang mit den Zielen des Grünen Deals. Und sie stellt sicher, dass etwaige Verfälschungen des Wettbewerbs auf ein Minimum beschränkt sind.“

Die deutsche Beihilfemaßnahme

Mit der von Deutschland bei der Kommission angemeldeten Maßnahme sollen im internationalen Wettbewerb stehende energieintensive Unternehmen unterstützt werden: ihnen wird für einen Teil der durch das deutsche Brennstoffemissionshandelssystem bedingten höheren Brennstoffpreise eine Kompensation gewährt. Die Regelung gilt für die im Zeitraum 2021 bis 2030 anfallenden Kosten. Auf diese Weise soll das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen gemindert werden, die mit einer Verlegung von Produktionskapazitäten in Länder mit weniger ehrgeizigen Klimazielen einhergehen würde. Im Falle eines solchen „Carbon Leakage“ würde der Schadstoffausstoß auf globaler Ebene zunehmen.

Die Maßnahme kommt Unternehmen zugute, die in den in der EU-EHS-Carbon-Leakage-Liste aufgeführten Sektoren und Teilsektoren tätig sind. In ihnen sind die Emissionskosten hoch und der internationale Wettbewerb besonders intensiv.

Teilerstattung der Mehrkosten aus dem Vorjahr

Die Kompensation wird den beihilfefähigen Unternehmen durch eine Teilerstattung der im Vorjahr angefallenen Mehrkosten gewährt. Sie soll letztmals 2031 gezahlt werden. Die Höhe der Kompensation beträgt je nach Emissionsintensität der Beihilfeempfänger zwischen 65 Prozent und 95 Prozent der Kosten.

Damit für die Beihilfeempfänger weiterhin Anreiz besteht, auf umweltfreundlichere Brennstoffe umzustellen, wird der Beihilfebetrag auf der Grundlage von Brennstoff- und Wärme-Benchmarks berechnet. Im Rahmen eines Selbstbehalts von 150 t CO2 pro Jahr tragen die Beihilfeempfänger einen Teil der aus dem deutschen Brennstoff-EHS resultierenden Mehrkosten, für den keine Beihilfe gewährt wird, selbst.

Um für eine Kompensation in Betracht zu kommen, müssen die Beihilfeempfänger mindestens 50 Prozent (ab 2025 mindestens 80 Prozent) des Beihilfebetrags in bestimmte Maßnahmen investieren. Dabei handelt es sich um Maßnahmen, die in ihrem „Energiemanagementsystem“ identifiziert wurden, das Energieeffizienzziele und eine Strategie zu deren Erreichung umfasst, oder um Maßnahmen zur Dekarbonisierung ihrer Produktionsprozesse.

Beihilferechtliche Würdigung der Kommission

Die Kommission hat die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften geprüft, insbesondere nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, nach dem Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind.

Die Kommission stellte fest, dass die Regelung erforderlich und geeignet ist, um energieintensive Unternehmen bei der Bewältigung der aus dem deutschen Brennstoffemissionshandelssystem resultierenden höheren Brennstoffkosten zu unterstützen und so das Carbon-Leakage-Risiko zu verringern.

Die Maßnahme trägt dazu bei, die Anreize für eine kosteneffiziente Dekarbonisierung der Wirtschaft zu maximieren, da die Beihilfe von Energieeffizienz- und Dekarbonisierungsanstrengungen abhängig gemacht wird. Somit unterstützt die Regelung die Klima- und Umweltziele der EU sowie die Ziele des europäischen Grünen Deals. Zudem ist die Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt und wird keine übermäßigen negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel in der EU haben.

Daher hat die Kommission die von Deutschland angemeldete Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Quelle: EU-Kommission

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