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SICHERHEIT | Steuer & Recht |
Ein Hinweisbeschluss des Landgerichts Lübeck (Aktenzeichen 14 S 33/23) hat für Aufsehen gesorgt, da er wichtige Fragen im Zusammenhang mit Fluggastrechten bei Schlechtwetter aufwirft. Der Fall betrifft eine Gruppe von Passagieren, die aufgrund eines Unwetters ihren Rückflug nicht antreten konnten und dadurch eine längere Verspätung erlitten.
In dem vorliegenden Fall wurden die Fluggäste durch ein heftiges Unwetter an ihrem Zielort daran gehindert, den Rückflug wie geplant anzutreten. Die Fluggesellschaft argumentierte, dass es sich um außergewöhnliche Umstände handelte, die außerhalb ihrer Kontrolle lagen und daher von der Fluggastrechteverordnung ausgenommen seien.
Das Landgericht Lübeck hat nun in einem Hinweisbeschluss angekündigt, dass es die Ansicht vertritt, dass die Fluggesellschaft dennoch für die Entschädigung der Fluggäste verantwortlich sein könnte. Die Richter argumentierten, dass die Fluggesellschaft verpflichtet ist, alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Passagiere vor den Auswirkungen des Schlechtwetters zu schützen und alternative Transportmöglichkeiten anzubieten.
Dieser Hinweisbeschluss könnte weitreichende Konsequenzen für die Luftfahrtbranche haben, da er die Interpretation von "außergewöhnlichen Umständen" im Sinne der Fluggastrechteverordnung in Frage stellt. Bisher wurden Fluggesellschaften bei Schlechtwetter häufig von der Entschädigungspflicht befreit, da Naturereignisse als außergewöhnliche Umstände angesehen wurden.
Der Hinweisbeschluss des Landgerichts Lübeck ist ein wichtiger Schritt in Richtung Klarheit und Gerechtigkeit für Fluggäste bei Schlechtwetterbedingungen. Oftmals wurden Passagiere bei Flugverspätungen oder -ausfällen aufgrund von Unwettern von der Entschädigungspflicht der Fluggesellschaften ausgenommen, was zu Frustration und Unverständnis bei den Betroffenen führte.
Das Gericht weist zurecht darauf hin, dass Fluggesellschaften eine Verantwortung haben, ihre Passagiere vor den Auswirkungen von Naturereignissen zu schützen und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um ihnen alternative Transportmöglichkeiten anzubieten. Dies ist besonders wichtig, da Flugreisen für viele Menschen eine essentielle Verbindung zum Heimatland, zur Familie oder zum Beruf darstellen.
Sollte der Hinweisbeschluss zu einer veränderten Auslegung der Fluggastrechteverordnung führen, könnte dies dazu beitragen, dass Fluggesellschaften stärker in die Pflicht genommen werden, ihre Passagiere auch in schwierigen Wetterbedingungen angemessen zu betreuen. Dennoch sollten auch die berechtigten Interessen der Fluggesellschaften berücksichtigt werden, insbesondere wenn Naturereignisse die Flugoperationen erheblich beeinträchtigen.
Es bleibt abzuwarten, wie andere Gerichte auf den Hinweisbeschluss reagieren und ob er in der endgültigen Entscheidung Bestand haben wird. Dennoch ist dieser Fall ein wichtiges Beispiel dafür, wie die Fluggastrechte in Zeiten von Schlechtwetterbedingungen besser geschützt werden könnten und wie die Branche ihre Verantwortung gegenüber den Passagieren wahrnehmen sollte.
Engin Günder
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