• 15.07.2023 – BVerfG: Keine Verletzung der Grundrechte bei fehlenden "Rohmessdaten"

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BVerfG: Keine Verletzung der Grundrechte bei fehlenden "Rohmessdaten"

 

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Beschluss 2 BvR 1167/20 vom 20.06.2023 über eine Verfassungsbeschwerde entschieden, die sich mit dem Vorwurf der fehlenden "Rohmessdaten" bei einer Geschwindigkeitsmessung befasst. Die Entscheidung des Gerichts hat wichtige Auswirkungen auf den Umgang mit solchen Verfahren und bekräftigt die bisherige Rechtsprechung.

Die Verfassungsbeschwerde wurde von einem Verkehrsteilnehmer eingereicht, der eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen bekam und die fehlenden "Rohmessdaten" als Verstoß gegen seine Grundrechte ansah. Die "Rohmessdaten" beziehen sich auf die originalen Messwerte, die bei einer Geschwindigkeitsmessung erfasst werden und zur Überprüfung der Richtigkeit und Zuverlässigkeit dienen.

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde jedoch als unbegründet abgewiesen. In seiner Entscheidung stellte das Gericht fest, dass die Anforderung an die Vorlage der "Rohmessdaten" im konkreten Fall nicht verletzt wurde und dass die Entscheidung der Vorinstanzen im Einklang mit der Rechtsprechung steht. Es wurde betont, dass eine Geschwindigkeitsmessung auch ohne Vorlage der "Rohmessdaten" zulässig sein kann, solange andere hinreichende und zuverlässige Beweismittel vorliegen.


Kommentar:

Die Entscheidung des BVerfG bestätigt die bisherige Rechtsprechung zu diesem Thema und stellt klar, dass die fehlenden "Rohmessdaten" allein keinen Verstoß gegen die Grundrechte des Beschwerdeführers darstellen. Das Gericht betont, dass es bei Geschwindigkeitsmessungen auf die Gesamtheit der Beweismittel ankommt und dass auch andere verlässliche Messverfahren und -ergebnisse zur Überführung von Verkehrssündern herangezogen werden können.

Diese Entscheidung ist von großer Bedeutung, da sie die rechtliche Grundlage für Geschwindigkeitsmessungen stärkt und Klarheit schafft. Sie verdeutlicht, dass bei der Überprüfung von Geschwindigkeitsverstößen nicht ausschließlich auf die "Rohmessdaten" abgestellt werden muss, sondern auch andere Messdaten und -methoden herangezogen werden können, um die Richtigkeit der Messung zu belegen.

Es bleibt jedoch zu beachten, dass jeder Fall individuell betrachtet werden sollte und es möglicherweise Situationen gibt, in denen die Vorlage der "Rohmessdaten" eine größere Bedeutung hat. Die Entscheidung des BVerfG ist ein weiterer Schritt zur Klarstellung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Geschwindigkeitsmessungen und wird dazu beitragen, eine einheitliche und gerechte Handhabung solcher Verfahren sicherzustellen.

Engin Günder

 

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