• 27.06.2023 – Kann einem suizidgefährdeten Mieter gekündigt werden? 

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SICHERHEIT | Steuer & Recht |

Kann einem suizidgefährdeten Mieter gekündigt werden? 

 

Das Urteil des Bundesgerichtshofs in dem Fall der gekündigten Mietwohnung aufgrund von Suizidgefahr wirft wichtige Fragen auf. Es ist verständlich, dass der Vermieter aufgrund von Eigenbedarf die Wohnung benötigte. Jedoch wurde deutlich gemacht, dass die Suizidgefahr bei der Mieterin eine nicht zu rechtfertigende Härte darstellte.

Die Entscheidung des Gerichts, den Mietvertrag fortzusetzen und die Miete zu erhöhen, basierte auf einem Sachverständigengutachten, das die stark ausgeprägte Suizidgefahr der Mieterin bestätigte. Es wurde festgestellt, dass die von ihr abgelehnte Ersatzwohnung keine geeignete Option war, da sie aufgrund ihrer Fixierung auf ihre derzeitige Wohnung keine Alternative akzeptieren konnte.

Der Bundesgerichtshof unterstützte diese Entscheidung und betonte, dass eine Schutzbedürftigkeit des Mieters auch dann besteht, wenn er sich nicht aktiv an der Behandlung einer psychischen Erkrankung beteiligt, die zu Suizidgedanken führen kann. Das Gericht erkannte die unbeherrschbare Suizidgefahr und die krankheitsbedingte Ablehnung einer Therapie an.

Es ist jedoch wichtig anzumerken, dass dieses Urteil nicht pauschal angewendet werden kann. Jeder Fall sollte individuell bewertet werden. Die Ablehnung einer Ersatzwohnung ist zu berücksichtigen, und der Mieter kann nicht in jedem Fall die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen.

Insgesamt zeigt dieser Fall, dass bei Suizidgefahr eine besondere Sorgfalt und Sensibilität erforderlich ist. Die Gerichte haben die Verantwortung, die individuellen Umstände sorgfältig zu prüfen und angemessene Lösungen zu finden, die den Schutz des Mieters und die berechtigten Interessen des Vermieters gleichermaßen berücksichtigen. Es ist wichtig, dass solche Fälle mit größtem Mitgefühl und Verständnis behandelt werden, um das Wohl und die Sicherheit der betroffenen Personen zu gewährleisten.

BGH, Urteil vom 26.10.2022, Az.: VIII ZR 390/21

Engin Günder

 

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