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SICHERHEIT | Steuer & Recht |
Das Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken (OLG) bestätigt, dass eine Sichtschutzhecke auf dem eigenen Grundstück entfernt werden darf, auch wenn ihre Äste auf das Nachbargrundstück hinausragen. Der Nachbar hatte aufgrund des fehlenden Sichtschutzes Schadensersatz gefordert, jedoch wurde seine Klage abgewiesen.
Das OLG stellte klar, dass ein Anspruch auf Schadensersatz nur dann besteht, wenn die Hecke tatsächlich auf das Nachbargrundstück übergreift und einzelne Stämme die Grundstücksgrenze durchschnitten. In diesem konkreten Fall konnten die Richter jedoch anhand der eingereichten Fotos keinen solchen Stamm feststellen, der über die Grundstücksgrenze wuchs. Daher wurde die Klage abgewiesen, und der Nachbar zog seine Berufung zurück.
Das Urteil verdeutlicht, dass das Recht auf Eigentum und das Recht auf Gestaltung des eigenen Grundstücks Vorrang haben. Solange die Hecke nicht direkt auf dem Nachbargrundstück wächst oder dessen Grenze überschreitet, hat der Nachbar keinen Anspruch auf Schadensersatz, selbst wenn die Hecke als Sichtschutz diente.
Es ist wichtig, dass Nachbarn bei der Anlage von Sichtschutzelementen oder Bepflanzungen darauf achten, dass sie innerhalb ihrer eigenen Grundstücksgrenzen bleiben, um Konflikte zu vermeiden. Wenn die Äste einer Hecke auf das Nachbargrundstück ragen, kann der betroffene Nachbar grundsätzlich die Überhängenden abschneiden, sofern er dadurch die Pflanze nicht beschädigt. Dieses Recht der Nachbarn, überhängende Zweige selbst zu entfernen, wird als Selbsthilferecht bezeichnet.
Insgesamt ist das Urteil eine Bestätigung des Grundsatzes, dass das Eigentumsrecht des Grundstückseigentümers respektiert werden muss, solange keine konkreten Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks vorliegen.
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.09.2022 – Az. 8 U 52/21
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