• 10.06.2023 – Abwägung zwischen individuellem Interesse und gemeinschaftlichem Recht

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SICHERHEIT | Steuer & Recht |

Abwägung zwischen individuellem Interesse und gemeinschaftlichem Recht

 

Die Entscheidung des Amtsgerichts Koblenz, dass eine Eigentümergemeinschaft die Anbringung eines Balkonkraftwerks nicht dulden muss, wirft wichtige Fragen auf. Auf der einen Seite stehen die individuellen Interessen der Wohnungseigentümer, die umweltfreundliche Energie erzeugen und zur Energiewende beitragen möchten. Auf der anderen Seite steht das gemeinschaftliche Interesse der Eigentümergemeinschaft, ein einheitliches optisches Erscheinungsbild der Immobilie zu wahren.

Es ist verständlich, dass Eigentümer, die ein Balkonkraftwerk installiert haben, argumentieren, dass dies keine optische Beeinträchtigung darstellt. Sie verweisen auf andere bereits vorhandene Uneinheitlichkeiten an der Fassade. Zudem können Balkonkraftwerke aufgrund des begrenzten Platzes in urbanen Gebieten eine praktikable Alternative für erneuerbare Energieerzeugung sein.

Jedoch hat das Gericht entschieden, dass die Installation eines Balkonkraftwerks als bauliche Veränderung einzustufen ist und das optische Erscheinungsbild der Immobilie beeinträchtigt. Es fehlt eine klare Duldungspflicht seitens der Eigentümergemeinschaft, weder im Wohnungseigentumsgesetz noch im Bürgerlichen Gesetzbuch. Das Gericht betont, dass die entsprechende Vorschrift im Wohnungseigentumsgesetz eine Veränderungssperre darstellt.

Es bleibt zu beachten, dass Bauvorhaben wie die Einrichtung von Ladestationen für Elektroautos gesetzlich privilegiert sind und Eigentümer diese gegen den Willen der Eigentümergemeinschaft durchsetzen können. Hier liegt ein Unterschied zu Balkonkraftwerken vor, die nicht zu diesen privilegierten Baumaßnahmen zählen.

Die Entscheidung des Gerichts mag enttäuschend für diejenigen sein, die Balkonkraftwerke als Beitrag zur Energiewende sehen. Dennoch müssen auch die Rechte und Interessen der Eigentümergemeinschaft berücksichtigt werden, insbesondere wenn es um das einheitliche Erscheinungsbild der Immobilie geht. Eine Abwägung zwischen individuellen Wünschen und gemeinschaftlichen Rechten ist in solchen Fällen unerlässlich.

Es bleibt zu hoffen, dass künftige rechtliche Entwicklungen und Diskussionen Möglichkeiten schaffen, um eine Balance zwischen dem Streben nach erneuerbarer Energie und dem Schutz der Interessen aller Beteiligten, einschließlich der Eigentümergemeinschaften, zu finden.

AG Konstanz, Urteil vom 09.02.2023 – 4 C 425/22 WEG

Engin Günder

 

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