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SICHERHEIT | Steuer & Recht |
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), dass Einrichtungen, die Gruppenversicherungen abschließen, als Vermittler einzustufen sind, hat bedeutende Auswirkungen auf Unternehmen und Organisationen, die solche Policen anbieten. Das Urteil stellt klar, dass diese Einrichtungen, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen, eine vermittlerrechtliche Erlaubnis benötigen und den Anforderungen der Gewerbeordnung unterliegen.
Der BGH betonte, dass die Eintragungspflicht für Versicherungsvermittler sicherstellen soll, dass nur Personen tätig werden, die die strengen beruflichen Anforderungen erfüllen und den Verbraucherschutz gewährleisten. In dem vorliegenden Fall wurde entschieden, dass der Versicherungsnehmer einer Gruppenversicherung als Vermittler einzustufen ist, wenn die Mitgliedschaft für die Kunden freiwillig ist, der Versicherungsnehmer eine Vergütung für die Zuführung von Kunden erhält und er ein eigenes wirtschaftliches Interesse an den Versicherungsbeitritten hat.
Es ist jedoch zu beachten, dass nicht jeder Versicherungsnehmer einer Gruppenversicherung automatisch als Vermittler betrachtet wird. Die Entscheidungen von BGH und EuGH basieren auf den spezifischen Umständen des vorliegenden Falls, bei dem der Versicherungsnehmer wie ein Vermittler agierte und eine Vergütung erhielt. Es bleibt abzuwarten, wie diese Gedanken auf andere Fallkonstellationen übertragen werden können.
Insgesamt hat das Urteil des BGH und des EuGH Klarheit geschaffen und einen langjährigen Streit beigelegt. Unternehmen und Organisationen, die Gruppenversicherungen anbieten, sollten nun prüfen, ob sie die Kriterien eines Vermittlers erfüllen und gegebenenfalls eine vermittlerrechtliche Erlaubnis beantragen, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden und den Verbraucherschutz zu gewährleisten.
Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 15.12.2022 (Az.: I ZR 8/19)
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