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SICHERHEIT | Steuer & Recht |
Das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg in Bezug auf den Unfall, bei dem ein zweieinhalbjähriges Kind das Auto startete und eine schwere Verletzung verursachte, verdeutlicht die Haftung der Eltern für die Verletzung ihrer Aufsichtspflicht.
In diesem Fall hatte die Mutter das Kind allein im Fahrzeug zurückgelassen, während sie kurz ins Haus ging. Das Kind krabbelte vom Kindersitz auf den Fahrersitz, griff nach den Autoschlüsseln und startete das Auto, wodurch es einen Sprung nach vorne machte und die Großmutter des Kindes, die etwa anderthalb Meter entfernt auf einer Bank saß, schwer verletzt wurde.
Die Krankenkasse der Großmutter machte daraufhin die umfangreichen Behandlungskosten geltend und forderte Regress von der Mutter, da diese ihre Aufsichtspflicht verletzt habe. Die Mutter argumentierte jedoch, dass sie nicht mit dem Verhalten ihres Kindes gerechnet habe, da das Starten eines Autos eine komplexe Abfolge von Handlungen sei. Sie sei nur für ein bis zwei Minuten weg gewesen und habe die Fahrzeugtüren weit offen gelassen.
Das Landgericht Osnabrück wies die Regressforderung der Krankenkasse als unbegründet zurück und befand, dass die Verletzung der Großmutter aufgrund einer außergewöhnlichen Kausalkette erfolgt sei, mit der auch umsichtige Aufsichtspflichtige nicht hätten rechnen müssen.
Das Oberlandesgericht Oldenburg sah dies jedoch anders. Es betonte, dass das Maß der gebotenen Aufsicht von den Umständen des Einzelfalls abhänge und sich mit der Gefahrträchtigkeit einer Situation erhöhe. Im vorliegenden Fall habe die Mutter durch das Alleinlassen des Kindes im Auto und das Zurücklassen der Autoschlüssel eine erhebliche Gefahr geschaffen. Das Verhalten des Kindes sei nicht völlig außergewöhnlich, da kleine Kinder gerne nach Schlüsseln greifen und Erwachsene nachahmen möchten.
Das Urteil verdeutlicht, dass Eltern eine besondere Verantwortung tragen, ihre Aufsichtspflicht wahrzunehmen, insbesondere wenn es um die Sicherheit von kleinen Kindern geht. In solchen Fällen sollten Eltern angemessene Vorkehrungen treffen, wie zum Beispiel das Anschnallen des Kindes im Kindersitz und das Mitnehmen der Autoschlüssel, oder eine andere verlässliche Aufsichtsperson beauftragen.
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil (14 U 212/22)
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