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Steuer & Recht |
Die Bundesregierung will mit der Strom- und Gaspreisbremse Privathaushalte und Unternehmen von den stark gestiegenen Energiekosten entlasten. Der Bundestag hat zusätzlich Härtefallhilfen für Menschen beschlossen, die Heizöl, Pellets oder Flüssiggas zum Heizen verbrauchen.
Mit der Gaspreisbremse bekommen Gaskunden und -kundinnen einen Zuschuss zum Gaspreis. Diesen Rabatt übernimmt der Bund gegenüber den Energieversorgern, die verpflichtet sind, den Verbraucherinnen und Verbrauchern den Entlastungsbetrag gutzuschreiben – entweder im Rahmen der Abrechnung oder über die Voraus- oder Abschlagszahlung. Der Bund finanziert die Gas- und Wärmepreisbremse im Rahmen des 200-Millarden-Euro-Abwehrschirms.
Für Bürgerinnen und Bürger sowie kleine und mittlere Unternehmen gilt die Gaspreisbremse ab März 2023 und umfasst auch rückwirkend die Monate Januar und Februar. Das bedeutet, dass ein Kontingent von 80 Prozent ihres Erdgasverbrauchs zu 12 Cent je Kilowattstunde gedeckelt wird, es dafür also einen Rabatt im Vergleich zum Marktpreis gibt. Für Fernwärme beträgt der gedeckelte Preis 9,5 Cent je Kilowattstunde. Für den restlichen Verbrauch muss der normale Marktpreis gezahlt werden. Deshalb lohnt sich Energiesparen auch weiterhin. Entscheidend für die Höhe des Kontingents ist der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch für 2023.
Im März werden diese Verbraucherinnen und Verbraucher zusätzlich einmalig einen rückwirkenden Entlastungsbetrag für die Monate Januar und Februar erhalten.
Für Mieterinnen und Mieter gilt, dass ihre Vermieter oder Vermieterinnen die erhaltenen Entlastungen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung weitergeben müssen. In bestimmten Konstellationen bedeutet dies eine Senkung der festgelegten Betriebskostenvorauszahlung.
Um den Zeitraum bis zur Gaspreisbremse zu überbrücken, übernimmt der Bund zudem den Dezember-Abschlag für private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen.
Industriekunden erhalten ab Januar 2023 von ihren Lieferanten 70 Prozent ihres Erdgasverbrauchs im Jahr 2021 zu garantierten 7 Cent je Kilowattstunde. Beim Wärmeverbrauch wird der Preis auf 7,5 Cent je Kilowattstunde gedeckelt, ebenfalls für 70 Prozent des Verbrauchs im Jahr 2021. Für den übrigen Verbrauch zahlt auch die Industrie den regulären Marktpreis.
Auch Krankenhäuser und stationäre Pflegeeinrichtungen profitieren von der Gas- und Wärmepreisbremse. Für Krankenhäuser sollen dieselben Konditionen gelten wie für die Industrie. Darüber hinaus gibt es für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen besondere Hilfsfonds, um die flächendeckende Versorgung sicherzustellen. Der Bund stellt dafür insgesamt acht Milliarden Euro zur Verfügung.
Gaslieferanten ebenso wie selbstbeschaffende Unternehmen erhalten zum finanziellen Ausgleich der vorgesehenen Entlastungen einen Erstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Anträge auf die Vorauszahlung für jeweils ein Vierteljahr können spätestens ab Anfang 2023 über eine Online-Plattform gestellt werden.
Auch die Strompreisbremse soll die steigenden Energiekosten für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen abfedern. Sie deckelt den Strompreis für Haushalte und Kleingewerbe mit einem jährlichen Verbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden auf 40 Cent pro Kilowattstunde. Das gilt für ein Kontingent in Höhe von 80 Prozent des historischen Verbrauchs, also in der Regel des Vorjahresverbrauchs.
Für mittlere und große Unternehmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch liegt der Preisdeckel bei 13 Cent pro Kilowattstunde – zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen. Das gilt für ein Kontingent in Höhe von 70 Prozent ihres historischen Verbrauchs.
Oberhalb des jeweils rabattierten Kontingents fallen die üblichen Strompreise an. Energiesparen lohnt sich also weiterhin.
Die Strompreisbremse wirkt für alle Stromkundinnen und Stromkunden zu Beginn des Jahres 2023. Die Auszahlung der Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 erfolgt mit Rücksicht auf die Versorgungsunternehmen aber erst im März 2023. Alle privaten, gewerblichen oder gemeinnützigen Verbraucherinnen und Verbraucher werden bis zum 30. April 2024 entlastet.
Haushalte, die mit Pellets, Heizöl oder Flüssiggas heizen, haben ebenfalls mit erheblichen Kostensteigerungen zu kämpfen. Der Bundestag hat deshalb beschlossen, eine Härtefallregelung für Nutzerinnen und Nutzer solcher Brennstoffe einzurichten. Dazu wird der Bund im Wirtschaftsstabilisierungsfonds insgesamt maximal 1,8 Milliarden Euro zur Verfügung stellen. Die Höhe der Entlastung beträgt mindestens 100 Euro, maximal 2.000 Euro. Sie berechnet sich wie folgt: Hat sich der Rechnungsbetrag gegenüber 2021 verdoppelt, dann übernimmt der Staat die Mehrkosten, die über dem verdoppelten Betrag liegen, zu 80 Prozent.
Die Netzentgelte sind Bestandteil der Stromkosten und werden somit von den Stromkundinnen und -kunden getragen. Für das Jahr 2023 zeichnete sich ein deutlicher Anstieg ab. Um private und gewerbliche Abnehmerinnen und Abnehmer vor zusätzlicher Belastung zu schützen, will die Bundesregierung die Übertragungsnetzentgelte im Jahr 2023 durch einen Zuschuss in Höhe von 12,84 Milliarden Euro auf dem Niveau dieses Jahres stabilisieren.
Bedingt durch die Situation am Strommarkt erzielen viele Stromerzeuger gegenwärtig unerwartet hohe Mehreinnahmen. Die Bundesregierung will diese kriegs- und krisenbedingte Zufallserlöse abschöpfen und damit Teile der Strompreisbremse finanzieren.
Die Abschöpfung ist europäisches Recht und folgt der Verordnung über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise. Sie betrifft Stromerzeugung aus Braunkohle, Kernenergie, Abfall, Mineralöl und erneuerbaren Energien. Ausgenommen sind Speicher, Erdgas, Biomethan und weitere Gase. Auch kleinere Anlagen bis zu 1 Megawatt sind ausgenommen, um unnötige Bürokratie zu vermeiden.
Der Deutsche Bundestag hat ermöglicht, auch Zufallserlöse von Stromerzeugern abzuschöpfen, die Steinkohle verfeuern. Die Preise für Steinkohle sind parallel mit den Gaspreisen stark angestiegen und bewegen sich auf hohem Niveau. Bei der Abschöpfung ist jedoch sicherzustellen, dass sie nicht zu einem Mehrverbrauch von Gas in der Stromerzeugung führt.
Abgeschöpft werden Zufallserlöse oberhalb einer festgelegten Obergrenze und hiervon 90 Prozent. Die übrigen 10 Prozent bleiben beim Erzeuger, um Anreize für effizientes Verhalten am Markt zu erhalten.
Der Mechanismus startet ab dem 1. Dezember 2022. Die Laufzeit ist entsprechend der EU-Verordnung zunächst bis zum 30. Juni 2023 befristet, kann aber verlängert werden. Die Bundesregierung hat jedoch festgelegt, dass sie längstens bis zum 30. April 2024 andauern darf.
Bürgerinnen und Bürger sollen zuverlässig und sicher mit Energie versorgt werden – auch wenn einzelne ihre Kosten nicht sofort begleichen können. Die Bundesregierung will deshalb das Instrument der Abwendungsvereinbarung ausdehnen und so Gas- und Stromsperren verhindern. Mit einer Abwendungsvereinbarung erhalten Kundinnen und Kunden die Möglichkeit, entstandene Energierechnungen zinsfrei in Raten abzuzahlen und dabei weiter Energie zu beziehen.
Verbraucherinnen und Verbraucher innerhalb der Grundversorgung haben bereits einen Anspruch auf Abschluss einer Abwendungsvereinbarung. Dieses Recht soll weiter gestärkt werden. Für die Laufzeit der Gas- und Strompreisbremse sollen die betreffenden Regelungen auch für Energielieferverträge außerhalb der Grundversorgung gelten.
Quelle: Bundesregierung
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